Mobilfunkanbieter muss Kunden auf hohe Roaming-Gebühren hinweisen

Urteil zu Kosteninformation bei Handy-Internet-Flatrate

18. Juli 2012

Ein Mobilfunkanbieter muss seine Kunden auf mögliche hohe Zusatzkosten hinweisen, wenn diese eine Internet-Flatrate gebucht haben und den Dienst im Ausland nutzen. Das Entschied das Amtsgericht Wiesbaden in seinem jüngsten Urteil (03.07.2012, Az.: 91 C 1526/12).

Im aktuellen Fall ging es um die Mobilfunkrechnung aus Juli 2010 für fast 1.900,- Euro für die Nutzung des mobilen Internets im Ausland. Die Beklagte buchte bei dem klagenden Mobilfunkanbieter eine Internet-Flatrate für ihr Handy. Diese Flatrate galt jedoch nur für Datenverbindungen im Inland. Hierauf wurde allerdings nur in den »besonderen Bedingungen, Leistungsbeschreibung und Preisliste« hingewiesen. Bei der Buchung der Handy-Internet-Flatrate wurde der Beklagten zugesagt, dass mit dieser Flatrate die gesamte Internetnutzung abgegolten sei. Als die Beklagte das Internet über ihr Handy in der Türkei nutzen, fielen hohe Kosten auf. Diese forderte die Klägerin vor Gericht ein.

Wie das AG Wiesbaden entschied, habe der Mobilfunkanbieter in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Rechnungen. Zur Begründung heißt es, dass die Klägerin ihre vertragliche Pflicht zur Aufklärung und Schutz der Kunden vor unbewusster Selbstschädigung verletzt habe. »Um ihre Pflichten zu erfüllen, hätte die Klägerin bei Abschluss des Zusatzvertrages deutlich auf die Gefahr von hohen Zusatzkosten bei der Nutzung des mobilen Internets im Ausland hinweisen müssen«, so das Gericht. Die Klägerin richte sich mit ihren Angeboten nicht nur an technisch versierte und in der mobilen Telekommunikation erfahrene Kundenkreise. Sie könne nicht davon ausgehen, dass jedem Kunden die Problematik der hohen zusätzlichen Kosten bei der Internet-Nutzung per Handy im Ausland bekannt sei.

Das Gericht stellte fest, dass es durchaus Teile der Bevölkerung gäbe, die bislang keine oder nur wenig Erfahrung mit der Nutzung von Handys und erst recht mit der Nutzung von Internet per Handy haben und sich dementsprechend mit der Frage der Kosten solcher Leistungen, insbesondere bei Nutzung im Ausland, nicht zu befassen brauchten. Auch wenn es eine Vielzahl anderer Kunden geben mag, für die es sich hierbei um »Basiswissen« handelt, mache dies einen Hinweis gegenüber den übrigen Kunden nicht entbehrlich.

Mit dem Verweis auf die besonderen Bedingungen, Leistungsbeschreibung und Preisliste für die gebuchte Zusatzdienstleistung »Handy Internet Flat« konnte die Klägerin ihre Informationspflicht nicht erfüllen. Denn aus dort enthaltenen Formulierung ergäbe sich nicht, dass die »Preise des jeweiligen Roamingpartners« zusätzlich zu der gebuchten Flatrate zu zahlen sind zu wesentlich höheren Kosten führen können, führte das Gericht aus. Weiterhin habe die Klägerin ihre Hinweis- und Schutzpflichten dadurch verletzt, dass sie die Beklagte bei der erstmaligen Nutzung des mobilen Internetzugangs im Ausland nicht vor den hierdurch zusätzlich entstehenden Kosten gewarnt oder zumindest frühzeitig auf die hohen anfallenden Kosten hingewiesen hat. Das Gericht ging dabei unter anderem davon aus, dass eine Warnung per SMS technisch ohne weiteres machbar wäre.

Quelle: AG Wiesbaden, Urteil vom 3. Juli 2012, Az. 91 C 1526/12

Lesen Sie unsere News auch als RSS-Feed

 
+++ Anzeige +++