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Urteil: DSL-Anschluss zu gleichen Bedingungen nach Umzug
Regelung auch vor TKG-Novelle unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar
Der Kunde hat bei einem Umzug einen Anspruch darauf, dass sein DSL-Vertrag zu bisherigen Konditionen fortgesetzt wird, wenn der Anbieter diese Leistung grundsätzlich auch an der neuen Wohnung anbietet. Dies hat das AG Kehl mit dem Urteil vom 4.2.2013 (Az. 5 C 441/12) entschieden.
Der Sachverhalt
Der beklagte Kunde eines Telekommunikationsunternehmens hatte seit 2007 einen Telefon- und DSL-Anschluss und zog im Dezember 2009 um. Dabei wollte er den DSL-Anschluss zu bisherigen Konditionen auch in der neuen Wohnung nutzen. Dies lehnte das klagende Telekommunikationsunternehmen jedoch ab, da der bisherige Tarif nicht mehr angeboten wurde. Stattdessen bot das TK-Unternehmen dem Kunden an, einen neuen Anschlussvertrag mit Internetzugang mit einem anderen Tarif abzuschließen. Der Kunde lehnte dies ab, stellte ab März 2010 die Zahlung ein und wechselte im April 2010 zu einem anderen Anbieter. Die Klägerin hat ihrerseits den Anschluss gekündigt und verlangte daraufhin die Bezahlung der angefallenen Entgelte.
Die Entscheidung
Wie das Gericht feststellte, hat der TK-Anbieter keinen Anspruch auf Zahlung der Entgelte. Ferner habe der Kunde Anspruch darauf, dass sein Telefon- und Internetanschluss im Falle des Wohnsitzwechsels am neuen Wohnsitz ohne Änderung des Vertrages fortgesetzt wird. Eine entsprechende Regelung ist zwar erst seit dem 10.05.2012 im § 46 Abs. 8 Satz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) enthalten. Doch auch für ältere Sachverhalte habe der Kunde einen Anspruch auf Fortsetzung des DSL-Vertrags am neuen Wohnort, sofern dies für den Anbieter technisch möglich ist, stellte das Gericht fest und verwies auf ein älteres Urteil des AG Lahr (Urteil vom 10.12.2010, Az. 5 C 121/10).
Die technischen Voraussetzungen zur Fortsetzung des Vertrages an der neuen Anschrift des Beklagten waren gegeben. Der TK-Anbieter habe jedoch die Fortsetzung des Telefonanschlussvertrages mit Internetzugang verweigert. Daher würden dem Unternehmen auch keine Entgelte zustehen.
Nebenbei hat das Gericht auch dazu Stellung genommen, dass ein Unternehmen ein Fortsetzungsanspruch bei Umzug des Kunden durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen könnte. Im vorliegenden Fall habe der Anbieter sich nicht darauf berufen. So hat das Gericht über eine solche Möglichkeit nicht entschieden. Allerdings merkte das Gericht an: »In Anbetracht der Interessenlagen dürfte aber einiges dafür sprechen, dass eine solche Regelung bei gleichzeitiger Mindestvertragslaufzeit den Kunden unangemessen benachteiligen würde und deshalb nach § 307 BGB unwirksam wäre«.