Urteil: Keine Werbung mit »grenzenloses Surfen«

Irreführende Werbung für Mobilfunktarife mit Einschränkungen

19. Juli 2013

Einschränkungen bei Mobilfunktarifen sind zwar üblich, stören jedoch viele Nutzer. Auch Verbraucherschützer achten darauf, was in einem Tarif erlaubt ist und wie dieser beworben wird. Diesmal ist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Werbung des Vodafone Red M Tarifes vorgegangen und vor Landgericht Düsseldorf Recht bekommen. Nach dem Urteil vom 19.07.2013 darf Vodafone seinen Tarif nicht mit »grenzenlosem Surfen« bewerben, wenn es Peer-to-Peer-Anwendungen im Kleingedruckten ausschließt (Az: 38 O 45/13).

Vodafone hatte den Smartphone-Tarif RedM mit den Worten »ideal zum grenzenlosen Telefonieren und Surfen« beworben. Peer-to-Peer-Anwendungen waren aber nur extra gegen einen Aufpreis von 9,95 Euro im Monat zu haben, erläutert der vzbv den Sachverhalt. Damit konnten Verbraucher nicht ohne Zusatzkosten mit Freunden via Facebook oder Skype chatten, Download-Programme wie YouTube oder Dateitauschbörsen nutzen konnten, erklären die Verbraucherschützer. Davon erfuhren sie erst im Kleingedruckten oder nach mehreren Klicks auf Fußnoten am unteren Bildrand.

Der vzbv hatte argumentiert, Verbraucher würden beim Abschluss eines Internetvertrags grundsätzlich davon ausgehen, dass sie den Internetanschluss für alle Produkte und Dienstleistungen nutzen können, also auch für das Instant Messaging oder File-Sharing. Daher seien ausdrückliche und deutliche Hinweise zu dieser Einschränkung erforderlich. Das Landgericht Düsseldorf hat jetzt die Auffassung des vzbv bestätigt, dass die Werbeaussagen irreführend sind und verurteilte das Unternehmen, diese Werbung zu unterlassen.

Kaum Angebote ohne Einschränkung

Tatsächlich bot im Juni 2013 lediglich ein Tarif eines der großen Mobilfunkanbieter die Internetnutzung ohne Beschränkung, so der Verbraucherzentrale Bundesverband. Das vzbv-Projekt Surfer-haben-Rechte hatte durch eine Umfrage bei den vier großen Netzbetreibern Telekom, Vodafone, Telefónica und E-Plus festgestellt, dass sie fast durchweg übliche Anwendungen einschränken. Im aktuellen Check wurde gefragt nach VoIP bzw. Skype (Telefonieren über das Internet), P2P (Austauschen von Dateien über Netzwerke im Internet), Instant Messaging (Versenden von Sofortnachrichten über das Internet) und Tethering (Verbinden eines Smartphones mit einem PC oder Tablet, um diesem eine Internetverbindung zu ermöglichen).

In manchen Tarifen können einige der Anwendungen hinzu gebucht werden, in anderen nicht. Viele Kunden würden beim Abschluss des Mobilfunkvertrages diese Einschränkungen nicht bemerken und bei Bewerbung mit »grenzenlosem Surfen« davon ausgehen, dass sie mit einem Internetanschluss alle Produkte und Dienstleistungen, also auch das Instant Messaging oder Filesharing nutzen können, so die Verbraucherschützer. Die Ergebnisse können nach Anbieter, Tarif und Dienst in der Tabelle im Anhang bei Surfer-haben-Rechte nachgelesen (PDF-Datei) werden. Durch die Einschränkungen sei keine Netzneutralität gewährleistet, also die Gleichbehandlung von Daten – unabhängig von Inhalt, Absender und Empfänger, so die Verbraucherschützer.

»Im Internet darf es keine Zwei-Klassen-Gesellschaft geben. Jeder hat Anspruch auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu Onlinediensten und Inhalten«, sagt vzbv-Vorstand Gerd Billen. Um Benachteiligung zu beenden, müsse die Bundesregierung Netzneutralität gesetzlich verankern, fordert der Verband.

Quelle: Mitteilung des vzbv

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