Hartz IV und DSL Anschluss - Zahlt der Staat?

Hat man Anspruch auf einen Breitband-Anschluss?

09. September 2013

Im Januar 2013 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in Sachen Internetanschluss ein richtungsweisendes Urteil gefällt: Demnach gehört ein Anschluss ans weltweite Netz zur Lebensgrundlage und ist nicht mehr als Luxusgut anzusehen. Diesem Urteil voraus ging die erfolgreiche Klage eines Mannes, dessen Anschluss nach einem missglückten Anbieterwechsel zwei Monate tot war. Doch für Millionen Deutsche, die auf die Unterstützung des Staates in Form des Arbeitslosengeldes II (ALG II) – besser bekannt als Hartz IV – angewiesen sind, sieht die Sachlage etwas anders aus.

In Deutschland sind laut aktueller Statistiken im Juli 2013 7,6 Prozent der Bevölkerung so genannte Hartz-IV-Empfänger. 2011 lebten Berechnungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes zufolge rund 6,1 Millionen Menschen, 4,4 Millionen im erwerbsfähigen Alter, von der Unterstützung des Staates durch das Arbeitslosengeld II. Sie müssen – je nach Alter und Familienkonstellation – bundesweit mit maximal 382 Euro pro Person und Monat auskommen. Damit sollen Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege und ähnliches gedeckt werden.

Mit der Hartz-IV-Reform von Ende 2010 wurden auch die Kosten für Kommunikationsdienstleistungen, wie ein Internetanschluss in Beamtendeutsch umschrieben wird, in den Regelsatz mit aufgenommen. Pro Monat rechnet der Gesetzgeber hier durchschnittlich mit 2,28 Euro für Internet/Onlinedienste plus 25,05 Euro für Telefon, Fax und Telegramme sowie 3,46 Euro für Briefe und Pakete und 1,17 Euro für die Anschaffung der entsprechenden Gerätschaften – Summa summarum also genau 31,96 Euro, die der Staat für Kommunikationskosten vorsieht.

Zweckbezogen ist dieser Betrag natürlich nicht. Jedem Leistungsempfänger steht es frei, selbst über seine monatlichen Bezüge zu verfügen und diese entsprechend auszugeben. Unter der Voraussetzung, dass ein internetfähiger Computer vorhanden ist, würden die knapp 30 Euro ausreichen, um die monatlichen Kosten für Telefon und Internet zu decken. Doppelflatrates zum Surfen und Telefonieren sind bereits ab 19,99 Euro pro Monat zu haben. Allerdings würde nicht mehr viel beziehungsweise nichts mehr für Ausgaben wie Kosten für ein Handy oder Smartphone plus Mobilfunktarif oder Porto für Briefe und Pakete übrig bleiben. Ist kein Computer vorhanden, muss der Leistungsempfänger die Anschaffungskosten ansparen.

In dem monatlichen Regelsatz für ALG-II-Empfänger ist also ein Pauschalbetrag für die Unkosten durch Internet und Telefon vorgesehen. Allerdings ist dessen Höhe mehr als strittig und wird vor allem vor dem Hintergrund des jüngsten Urteils des Bundesgerichtshofs heiß diskutiert. Denn die Nutzbarkeit des Internets sei ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit [...] für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung sei, befanden die Karlsruher Richter im eingangs erwähnten Urteil (Urteil vom 24. Januar 2013, AZ: III ZR 98/12). Aufgrund dieser Feststellung wird der Anteil, der ALG-II-Empfängern für Internet und Telefon zur Verfügung steht, als zu gering kritisiert und eine Reform der Bezüge gefordert.

Inwieweit ALG-II-Empfänger die Kostenerstattung für einen Internetanschluss über den im Regelsatz vorgesehenen Betrag einklagen können, kann an dieser Stelle nicht eindeutig beantwortet werden. Wie in so vielen Fragen kommt es wohl auf den individuellen Fall an. Das BGH-Urteil ist lediglich richtungsweisend für Verbraucher, deren Internetanschluss in Folge eines Anbieterwechsels unterbrochen wird. Hier kann – durchaus erfolgreich wie das genannte Beispiel zeigt – auf Schadenersatz geklagt werden, berichtet das DSL & Internet Vergleichsportal check24.de.

von Annegret Wagner

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