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Gesetzesänderung: Unerlaubte Telefonwerbung wird härter bestraft
Höhere Bußgelder von bis zu 300.000 Euro für unseriöse Werbetreibende
Unerlaubte Telefonwerbung wird ab sofort härter bestraft. Unternehmen, die Verbraucher ohne deren ausdrückliche Einwilligung zu Werbezwecken anrufen, müssen mit Bußgeldern von bis zu 300.000 Euro rechnen, teilte die Bundesnetzagentur mit. Möglich wird es durch die Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), welche am 09. Oktober 2013 in Kraft tritt. Bisher waren die Bußgelder auf 50.000 Euro begrenzt.
»Ich freue mich, dass der Gesetzgeber den Bußgeldrahmen deutlich erhöht hat. Auch wir haben uns im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens dafür eingesetzt. Unseriösen Werbetreibenden droht damit eine angemessene Geldbuße«, betonte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
Bisher von der Bundesnetzagentur festgestellte Verstöße waren meist auf die Verwendung von nicht rechtskonformen Generaleinwilligungen zurückzuführen, die angeblich über Gewinnspielteilnahmen im Internet abgegeben wurden. Die betroffenen Unternehmen kauften solche Einwilligungen häufig zusammen mit den für die Anrufe verwendeten Adressdaten bei Datenhändlern. Durch die Gesetzesänderung kann die Bundesnetzagentur zukünftig auch Telefonwerbung unter Verwendung automatischer Anrufmaschinen als Ordnungswidrigkeit ahnden.
Die Bundesnetzagentur ist bereits in der Vergangenheit erfolgreich gegen unerlaubte Telefonwerbung vorgegangen. So wurde die Abschaltung von hierfür genutzten Rufnummern angeordnet und so genannte Fakturierungs- und Inkassierungsverbote ausgesprochen. Diese verwaltungsrechtlichen Maßnahmen hätten zu einem deutlichen Rückgang der Beschwerdezahlen geführt, so die Bundesnetzagentur. Die Möglichkeit, in solchen Fällen auch Bußgelder zu verhängen, erweitert die bisherigen Befugnisse.
Um die Gesetzesverstöße verfolgen zu können, bittet die Bundesnetzagentur die Verbraucher darum, unerlaubte Werbeanrufe zu melden. Die Behörde benötigt Hinweise wie angezeigte Rufnummer, beworbenes Produkt oder beworbene Dienstleistung, Name des Unternehmens, in dessen Auftrag der Anruf erfolgt ist, und das Datum des Anrufes. Die Bundesnetzagentur stellt hierfür ein Formular zur Verfügung, als PDF-Datei oder auch als Online-Formular.