Landgericht Kiel: Kein Pfand für die SIM-Karte

Verbraucherschützer klagten gegen einen weiteren Mobilfunkanbieter

12. Juni 2014
SIM-Karten

Ein Mobilfunkunternehmen darf von seinen Kunden kein Pfand für die SIM-Karte verlangen. Das hat das Landgericht Kiel nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Das Urteil (Az. 4 O 95/13) ist noch nicht rechtskräftig.

Die Verbraucherschützer haben kritisiert, das Pfand diene dem Unternehmen dazu, ohne Gegenleistung zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Dem Anbieter entstehe nicht der geringste Schaden, wenn ein Kunde die Karte nicht zurückgebe. Die deaktivierten SIM-Karten seien wertlos und würden vernichtet.

Die Richter schlossen sich dieser Auffassung an. Das Unternehmen habe kein berechtigtes Interesse daran, die Rückgabe der Karten mit einem sogenannten Pfand abzusichern. Die Rückgabe sei auch nicht erforderlich, um einen Missbrauch zu verhindern. Der Versand der Karten per Post würde das Missbrauchsrisiko eher noch erhöhen, da es für die Kunden nicht ohne Weiteres möglich sei, seine persönlichen Daten, die auf der SIM-Karte gespeichert sind, vollständig zu löschen, führte das Gericht aus.

Der Mobilfunkanbieter begründete den SIM-Karten-Pfand zum einem mit dem Argument, durch das Pfand ihr Eigentum zu schützen. Denn nur so werde gewährleistet, dass er die SIM-Karte auch zurückerhalte. Zum anderen komme das Unternehmen seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Netzbetreibern nach, welche eine »ordnungsgemäße Vernichtung« der SIM-Karte fordern. Beide Argumente ließ das Gericht nicht gelten. Da die SIM-Karte nach Rücksendung vernichtet wird, habe diese keinen Wert mehr für den Mobilfunkanbieter. Außerdem könne eine deaktivierte SIM-Karte auch nicht für Erbringung weiterer Leistungen genutzt werden. Auch die Verpflichtung seitens der Netzbetreiber zur Vernichtung der Karte würden laut Gericht keine Rücksendung erfordern.

Eine ähnliche Klausel hatte bereits das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem früheren Verfahren des vzbv gegen diesen Anbieter für unzulässig erklärt. Daraufhin hatte das Unternehmen die Klausel etwas umformuliert, aber weiterhin ein Pfand in Höhe von 9,97 Euro erhoben, so der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Laut Geschäftsbedingungen werde das Pfand nach Vertragsende mit der Endabrechnung in Rechnung gestellt, sofern der Kunde die SIM-Karte nicht innerhalb von 14 Tagen zurückgesendet hat. Um das Pfand zurückzubekommen, mussten Kunden die Karte auf eigene Kosten an das Unternehmen schicken. Diese Regelung benachteilige den Verbraucher unangemessen, so das LG Kiel.

Bereits 2010 hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ermittelt, dass manche Mobilfunkanbieter bis zu 30 Euro Pfand für die SIM-Karte berechnen, wenn diese nicht an den Anbieter zurückgeschickt wird. Damals begründeten die Unternehmen dies damit, dass »sich auf der SIM-Karte kundenunabhängige Daten Dritter befinden«, was eine Rückforderung sinnvolle machen würde. Andere Anbieter verweisen auf eine Verpflichtung »das Eigentum an den SIM-Karten für den jeweiligen Netzbetreiber zu bewahren«. Auch in diesem Jahr hat der vzbv bereits gegen einen anderen Mobilfunk-Provider wegen SIM-Karten-Pfand geklagt: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main befand 29,65 Euro Pfand für SIM-Karte ungerechtfertigt. Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Mitteilung des vzbv. Das Urteil des LG Kiel vom 14.05.2014 (Az. 4 O 95/13), nicht rechtskräftig, kann ebenfalls bei vzbv heruntergeladen werden.

Bild: iStockphoto.com/eugenesergeev

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