Urteil: Irreführende Werbung von Kabel Deutschland für Internet-Flatrate

Hinweis auf Filesharing-Drosselung in einer Fußnote reicht nicht aus

28. Juli 2014

Kabel Deutschland bietet Internet-Flatrates an und drosselt gleichzeitig die Geschwindigkeit, wenn Kunden 10 Gigabyte pro Tag verbrauchen. Die entsprechende Klausel war jedoch nur in den AGB zu finden. Dies hat das Landgericht München nun als irreführend befunden, wie der Verbraucherzentralen Bundesverband (vzbv) mitteilt.

Kabel Deutschland wirbt in Werbeschreiben und auf seiner Webseite für Internet-Flatrates und hebt besonders die schnelle Übertragungsgeschwindigkeit hervor. Je nach Tarif verspricht das Unternehmen einen Dateidownload mit einer maximalen Geschwindigkeit von 10 bis 100 Megabit pro Sekunde (MBit/s). Gleichzeitig behält sich der Anbieter vor, die Geschwindigkeit für Tauschbörsen und andere Filesharing-Anwendungen auf 100 Kilobit pro Sekunde (kBit/s) zu drosseln, sobald der Kunde ein Datenvolumen von 10 Gigabyte (GB) am Tag erreicht. Damit sei zum Beispiel das Streamen von Videodateien für den Rest des Tages nicht mehr möglich, kritisieren die Verbraucherschützer.

Auf die Einschränkung hatte das Unternehmen zwar hingewiesen – aber nur in einer winzigen Fußnote, die nicht einmal mit der Angabe der Internetgeschwindigkeit verknüpft war, so der vzbv weiter. Daher hat der Verband die Werbung deshalb als irreführend kritisiert.

»Von einer Internet-Flatrate im Festnetz erwarteten Verbraucher einen uneingeschränkten Internetzugang, bei dem sie nicht dauernd prüfen müssten, ob eine bestimmte Datenmenge erreicht ist«, begründet der Verbraucherzentrale Bundesverband seine Kritik. Deshalb hätte Kabel Deutschland auf die Einschränkung für die inzwischen weit verbreiteten Filesharing-Anwendungen deutlich hinweisen müssen – »zumal das Limit von 10 Gigabyte am Tag bereits bei normaler Internetnutzung häufig überschritten werde«.

Die Richter des Landgericht München schlossen sich dieser Auffassung an. Die Werbung erwecke beim Kunden eine falsche Vorstellung vom vertraglich vereinbarten Datenvolumen, zitiert der vzbv das Gericht. Durch die kleine, schwer lesbare und zudem nicht richtig zugeordnete Fußnote werde die Irreführung nicht behoben. Das Urteil des LG München I vom 25.06.2014, Az. 37 O 1267/14 ist noch nicht rechtskräftig.

In der aktuellen Leistungsbeschreibung für Internet und Telefon-Anschlüsse von Kabel Deutschland heißt es: »Lädt ein Kunde an einem Kalendertag ein Gesamtdatenvolumen von mehr als 10 GB herunter, ist Kabel Deutschland berechtigt, die ihm zur Verfügung stehende Übertragungsgeschwindigkeit ausschließlich für Filesharing-Anwendungen bis zum Ablauf desselben Tages auf 100 KBit/s zu begrenzen. Alle anderen Anwendungen (Internetsurfen, Social Networks, E-Mails, Video-Streaming, Video-on-Demand, Chat etc.) sind davon zu keiner Zeit betroffen und bleiben unverändert nutzbar.« (Stand: Juni 2014)

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