Urteil: Gebühren für die Erstellung von Papierrechnungen unzulässig

Verbraucherschützer hatten gegen mehrere Mobilfunkanbieter geklagt

25. Februar 2015

Ein Mobilfunkanbieter darf kein gesondertes Entgelt für Papierrechnungen verlangen, wenn Mobilfunkverträge online und alternativ per Telefon oder in einem Ladengeschäft abgeschlossen werden können. Darauf weist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hin.

Die Verbraucherschützer haben in einer Aktion aus dem Jahr 2012 gegen Entgelte für Papierrechnungen mehrere Mobilfunkanbieter abgemahnt. Diese hatten nach ihren Preisverzeichnissen für die Übersendung einer Papierrechnung Entgelte zwischen 1,50 Euro und 5,11 Euro pro Rechnung verlangten. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Oktober 2014 (wir berichteten) zogen nun auch andere Gerichte nach, teilte der vzbv mit.

Der BGH hatte in einem Verfahren des vzbv gegen die Drillisch Telecom GmbH entschieden, dass eine solche Preisklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig ist. Nach Ansicht der Richter sei die Abwicklung des privaten Rechtsverkehrs über das Internet noch nicht zum allgemeinen Standard geworden. Jetzt schlossen sich die Oberlandesgerichte Düsseldorf und München dem BGH an und untersagten auf Antrag des vzbv den Firmen Vodafone D2 GmbH, simyo GmbH und Telefónica Germany GmbH & Co OHG, die unzulässigen Gebühren zu verlangen. Die Revision wurde in diesen Verfahren nicht zugelassen.

»Verbraucher sollten ihre Mobilfunkverträge auf entsprechende Klauseln prüfen und bereits gezahlte Entgelte gegebenenfalls zurückfordern, soweit diese noch nicht verjährt sind« sagt Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin beim vzbv. Bei Fragen zu individuellen Rechtsansprüchen können sich Verbraucherinnen und Verbraucher an ihre Verbraucherzentrale wenden.

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