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BGH-Urteil zu SIM-Karten-Pfand und Kosten für Papierrechnung
Bestätigt: Zwei Klauseln aus Mobilfunkanbieter-AGB seien unwirksam
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) darf ein Mobilfunkanbieter kein zusätzliches Entgelt für die Zusendung einer Rechnung in Papierform berechnen, wenn die Produkte nicht allein über das Internet angeboten werden. Mit dem gleichen Urteil erklärte der BGH den pauschalen Pfand für SIM-Karten in Höhe von 29,65 Euro für unzulässig. (Az.: III ZR 32/14)
Bereits im Januar 2014 hat OLG Frankfurt am Main in der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen den Mobilfunkanbieter entschieden (Urteil vom 9.01.2014, Az.:1 U 26/13). Das beklagte Unternehmen hat eine Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt, welche nun zurückgewiesen wurde.

Nach Ansicht des BGH ist die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Überlassung der SIM-Karte ein »Pfand« in Höhe von 29,65 Euro erhoben wird, das als »pauschalierter Schadensersatz« einbehalten wird, sofern der Kunde die Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und Beendigung des Kundenverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksendet, unwirksam. Dabei hat sich der BGH weitgehend den Begründungen der Vorinstanz angeschlossen.
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internetkundenportal) ein gesondertes Entgelt anfällt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt.
Der beklagte Mobilfunkanbieter wendet sich mit seinem Angebot nicht ausschließlich an Kunden, die mit ihr die Verträge auf elektronischem Weg über das Internet abschließen. Daher könne der Anbieter nicht davon ausgehen, dass alle seinen Kunden über einen Internetzugang verfügen und in der Lage sind, die ihnen erteilten Rechnungen elektronisch aufzurufen. Angesichts dessen sei (auch) die Erteilung einer Rechnung in Papierform weiterhin eine Vertragspflicht der Beklagten, für die sie kein gesondertes Entgelt verlangen darf, erklärte das Gericht.
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