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Urteil: Unbegrenztes Datenvolumen darf nicht gedrosselt werden
vzbv gegen extreme Drosselung bei Mobilfunk-Deten-Flatrate
Bietet ein Mobilfunkunternehmen einen Internet-Tarif mit „unbegrenztem“ Datenvolumen an, darf es in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Geschwindigkeit der Datenübertragung nach Überschreiten eines Limits nicht drastisch einschränken. Das hat das Landgericht Potsdam nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen E-Plus entschieden. Das Urteil vom 14.01.2016 (Az. 2 O 148/14) ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Im aktuellen Fall ging es um den Mobilfunktarif »Allnet Flat Base all-in« der E-Plus Mobilfunkmarke BASE. Der Anbieter habe 2013 auf seiner Internetseite eine Internetnutzung mit »unbegrenztem Datenvolumen« in diesem Tarif versprochen. Allerdings wurde die Leistung in derselben Klausel eingeschränkt: Kunden konnten nur Daten bis zu einem Volumen von 500 MB im Monat in schneller Geschwindigkeit übertragen. Danach durften sie das Internet zwar weiter ohne Aufpreis nutzen - aber 500 Mal langsamer als zuvor, weil E-Plus die Übertragungsgeschwindigkeit von 21,6 Megabit auf 56 Kilobit pro Sekunde drosselte. Das Internet könne bei diesem Schneckentempo praktisch nicht mehr genutzt werden, kritisierten Verbraucherschützer.
Das Landgericht Potsdam schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Leistungseinschränkung den Kunden unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist. Die Richter sahen darin eine unzulässige Änderung der Hauptleistungspflicht. Die Formulierung »Datenvolumen unbegrenzt« in den Geschäftsbedingungen des Unternehmens erwecke bei den Verbrauchern den Eindruck, dass der Tarif anders als andere Angebote eben keine Begrenzung der Internetnutzung enthalte. Die extreme Drosselung der Geschwindigkeit komme daher einer »Reduzierung der Leistung auf null gleich«. Es sei heute selbstverständlich, auch über mobile Internetzugänge große Datenmengen wie Videos, Fotos und Musikdateien zu übertragen.
Als unzulässig wertete das Landgericht Potsdam auch eine weitere Klausel, die E-Plus 2013 schon bei Vertragsschluss zu einer einseitigen Einschränkung der Leistung berechtigt hätte. E-Plus hatte sich vorbehalten, den Auftrag des Kunden zur Einrichtung des Mobilfunkanschlusses in Hinblick auf Auslandstelefonate und kostenpflichtige Servicerufnummern abzulehnen. In diesem Fall sollte der Kundenauftrag trotzdem gültig bleiben. Von diesen Leistungen ausgesperrte Kunden wären somit für die Laufzeit von zwei Jahren an einen Vertrag gebunden, den sie in dieser Form nie gewollt haben.
Die Richter stellten klar: Ein Verbraucher darf nicht einseitig an einem Vertrag festgehalten werden, der seinem Antrag gar nicht entspricht. Nach der gesetzlichen Regelung müsse das Unternehmen den Kunden über die beabsichtigte Einschränkung informieren und ihm die Möglichkeit geben, das neue Angebot anzunehmen oder abzulehnen.
Quelle: Mitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (abgerufen am 05.02.2016)
Bild: iStockphoto.com/koosen