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Urteil: Telefonanbieter darf rechtswidrige Gebühren nicht behalten
Gewinnabschöpfungsverfahren gegen mobilcom-debitel vor dem Landgericht Kiel
Ein Telefonanbieter darf unrechtmäßig erwirtschaftete Gewinne nicht behalten. Im aktuellen Fall muss mobilcom-debitel Profite aus rechtswidriger Gebührenklausel an die Staatskasse abführen, berichtet der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
Urteil: Telefonanbieter darf rechtswidrige Gebühren nicht behalten (Bild: iStockphoto.com/Niyazz)
Der Mobilfunkanbieter hatte in seinen Geschäftsbedingungen festgelegt, dass Kunden, die ihren Vertrag nicht aktiv nutzen, eine zusätzliche »Strafgebühr« in Höhe von 4,95 Euro monatlich zahlen müssen. Diese Klausel war dem Betreiber nach einer Unterlassungsklage des vzbv bereits im Juli 2012 durch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht rechtskräftig untersagt worden.
Das Landgericht Kiel urteilte nun, dass der Telefonanbieter die mit dieser unrechtmäßigen Gebühr erzielten Profite inklusive Zinsen an die Staatskasse abführen muss. Laut Mitteilung der Verbraucherschützer handelt es sich um einen Betrag von insgesamt knapp 420.000 Euro. Einen Teilbetrag habe das Unternehmen bereits im April 2017 anerkannt und gezahlt. Vor Gericht war es zum Streit über die Höhe der abzuführenden Gewinne gekommen.
Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim Verbraucherzentrale Bundesverband erklärt: »Wir haben mit diesem Verfahren dafür gesorgt, dass mobilcom debitel seine Unrechtsgewinne nicht einfach behalten darf«.
Musterfeststellungsklage muss kommen
?Ein solches Verfahren zur Gewinnabschöpfung lohnt sich nur, wenn sich viele kleine Einzelschäden zu hohen Gewinnsummen addieren. Das Geld dabei an die Staatskasse; die geschädigten Kunden haben also nichts davon. Der vzbv ist der Meinung, dass bei höheren Schäden die Rückzahlung an die betroffenen Verbraucher Vorrang haben muss. Daher fordert der Verband hierfür die Einführung einer Musterfeststellungsklage, die Rückzahlungen an Verbraucher erleichtern würde. Ein entsprechender Gesetzentwurf liegt seit 2016 vor. Der vzbv fordert darüber hinaus, dass abgeschöpfte Unrechtsgewinne nicht ziellos in die Staatskasse fließen, sondern zur Förderung des Verbraucherschutzes verwendet werden sollten.
Quelle: Mitteilung des vzbv