Newsticker
- Lebara erhöht Datenvolumen in Roaming-Paketen
- Bundesnetzagentur veröffentlicht zehnten Jahresbericht der Breitbandmessung
- M-net verlängert kostenlose Kommunikation in die Ukraine
- FRITZ!WLAN Stick 6700 jetzt erhältlich
- waipu.tv und WOW als Jahrespaket zum reduzierten Preis
- EWE setzt auf das Netz von Telefónica Deutschland
- Hurricane Festival live und kostenlos bei MagentaTV
- 1&1 Versatel und Stadtwerke Lübeck Digital schließen Open-Access-Kooperation
- MagentaTV zeigt WM 2026 Spiele mit Dolby Vision und Dolby Atmos
- congstar Prepaid Aktion: Mehr Daten zum gleichen Preis
Gericht kippt winSIM-Preiserhöhung von Drillisch
Mitteilung über Preiserhöhung nur im Onlineportal reicht nicht aus
Will ein Mobilfunkanbieter für Bestandskunden die Preise erhöhen, muss er dies dem Kunden verlässlich mitteilen. Das ist die Meinung der Verbraucherschützer und klingt auch plausibel. Dennoch musste dies noch ein Gericht bestätigen. Was jetzt auch nach einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale NRW geschah.

Mobilfunk-Preiserhöhung: Mitteilung nur im Kundenportal reicht nicht aus (Bild: iStockphoto.com/Niyazz)
Im März 2017 hat der Mobilfunkanbieter Drillisch die Preise bei seiner Marke winSIM erhöht. Dies sollte auch für Bestandskunden gelten. Allerdings bekamen die Bestandskunden die Mitteilung über die Preiserhöhung als eine Nachricht in der »Servicewelt«, berichten die Verbraucherschützer. In diesem Onlineportal können winSIM-Kunden ihre Verträge verwalten. Per E-Mail und SMS erhielten die Kunden obendrein nur eine Mitteilung, dass »aktuelle« oder »neue Informationen« zu ihrem Tarif in der Servicewelt bereitständen.
Die Verbraucherzentrale NRW schickte Drillisch eine Abmahnung. Denn durch solches Vorgehen würden viele Kunden gar nicht mitbekommen, dass der winSIM-Tarif erhöht worden war. Der OLG Frankfurt a.M. gab den Verbraucherschützern Recht. Die Richter untersagten Drillisch im Wege der einstweiligen Verfügung, sich auf diese Preiserhöhung zu berufen (Az.: 6 U 110/17).
Die Begründung des Gerichts: In den AGB behält sich Drillisch zwar vor, die Preise zu erhöhen und dies dem Kunden »in Textform« mitzuteilen. Eine wirksame Mitteilung liege allerdings nur vor, so das Gericht, wenn der Anbieter sicherstellt, dass die Nachricht den Kunden zwingend erreicht und die Preiserhöhung klar erkennbar ist. Und dazu reiche eine einfache Nachricht in der »Servicewelt« nicht aus. Denn der Anbieter könne nicht davon ausgehen, dass Kunden regelmäßig dieses Kundenportal aufrufen und auf neue Nachrichten überprüfen, schreibt die Verbraucherzentrale NRW.
Die Verbraucherzentrale rät winSIM-Kunden, ihre Rechnungen genau zu prüfen. Einer Erhöhung sollten sie umgehend widersprechen und verlangen, dass Drillisch zu viel bezahlte Euro zurückerstattet.
Quzelle: Mitteilung der Verbraucherzentrale NRW (abgerufen am 27.11.2017)
