Newsticker
- Telekom versorgt jetzt 97 Prozent der Bevölkerung mit 5G
- Telekom: Größtes Funkloch an Deutschlands ICE Strecken verschwindet
- Bundesnetzagentur veröffentlicht Entscheidung zu Leerrohrentgelten
- Taylor Swift Fans sorgen für mobilen Datenrekord beim ersten Konzert in Gelsenkirchen
- Umfrage: Ein Viertel der Deutschen sieht stündlich aufs Smartphone
- 1&1 Business-Glasfaseranschlüsse mit höheren Bandbreiten
- HappySIM startet mit 5G-Tarifen im Telefónica-Netz
- O2 Telefónica erreicht 96 Prozent 5G-Versorgung
- M-net erschließt 3.200 Wohnungen des GVW 1899 München mit Glasfaser
- Telekom: Neue MagentaMobil Tarife mit doppeltem Datenvolumen
Internet- und Kabelanschluss: Kündigung beim Umzug möglich
Urteil im Streit um Kündigungsfrist zwischen Kunde und Vodafone
Bei einem Umzug nehmen die Kunden oft ihren Telefon- und Internet-Anschluss zum neuen Wohnort mit. Nach einer Umzugsmeldung beim aktuellen Provider schaltet dieser den neuen Anschluss ein und den bisherigen aus. Problematisch wird es allerdings, wenn der bisherige Anbieter seine Leistung an dem neuen Wohnort nicht mehr anbietet. Doch auch das ist gesetzlich geregelt: Der Anbieter muss den Kunden aus dem bisherigen Vertrag entlassen. Dennoch musste ein Kabel-Kunde von Vodafone dieses Recht, genauer gesagt die Kündigungsfrist, gerichtlich durchsetzen.
(Bild: iStockphoto.com/koosen)
Im aktuellen Fall ging es um einen Kunden von Unitymedia in NRW. Dieser hatte im Januar 2019 einen Kabelanschluss-Vertrag mit Internet, Telefonie und TV abgeschlossen (3play JUMP 150). Im November 2019 zog der Kläger aus dem Ruhrgebiet nach Schleswig-Holstein. Da die Leistung der Unitymedia NRW GmbH am neuen Wohnsitz nicht angeboten wurde, kündigte er den Vertrag vor Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zum 29.02.2020.
Der Vorgang in diesem Fall ist im Telekommunikationsgesetzes (TKG) in § 46 Abs. 8 Satz 3 (»Anbieterwechsel und Umzug«) geregelt:
Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.
Allerdings hatte die Unitymedia NRW GmbH bzw. ihre Rechtsnachfolgerin Vodafone NRW GmbH eine Vertragsbeendigung erst zum 02.02.2021 bestätigt. Daraufhin forderte der Kunde das Unternehmen - ohne Erfolg - auf, zu bestätigen, dass ein Vertragsverhältnis nach dem 29.02.2020 nicht besteht.
Der Fall landete vor Gericht. Das Amtsgericht Pinneberg gab dem ehemaligen Kunden Recht: Der Vertrag mit dem Kabelnetzbetreiber endete mit Ablauf des 29.02.2020. Das Urteil vom 20.05.2020 (Az. 73 C 104/20) sei rechtskräftig, teilte die Hamburger Anwaltskanzlei JOHANNES mit, die den Kunden in diesem Fall vertreten hatte.
Kurz zusammengefasst: Ein Verbraucher kann seinen Telekommunikationsvertrag vorzeitig wegen Umzugs an einen anderen Ort kündigen, wenn der Anbieter am neuen Wohnort seine Leistungen nicht mehr anbietet. Der Verbraucher muss dann noch 3 Monate lang die Entgelte weiterbezahlen, erklärt die Kanzlei.
Quelle: Mitteilung der Anwaltskanzlei JOHANNES