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Telekom darf Optionstarife vorerst weiter anbieten
OVG NRW setzt Beschlüsse des VG Köln außer Kraft
19. Dezember 2003
Die Deutsche Telekom AG (DTAG) darf die Tarife «AktivPlus xxl (neu)» und «AktivPlus basis calltime 120» vorerst weiterhin anbieten. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat die Vollziehung der drei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Dezember 2003, mit denen die Anwendung dieser Optionstarife gestoppt worden war, bis zur endgültigen Entscheidung ausgesetzt.
Bis nun über die Beschwerden der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) und der Deutschen Telekom gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln entschieden ist, darf die Telekom betroffene Tarife vorerst weiter anbieten.
Zur Begründung seiner Zwischenentscheidung hat das OVG NRW ausgeführt: Das Prozessrecht gebe dem Beschwerdegericht die Möglichkeit, die Vollziehung des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses vorläufig auszusetzen. Von dieser Möglichkeit sei hier Gebrauch gemacht worden, um eventuelle bis zur Beschwerdeentscheidung drohende irreparable Folgen zu verhindern.
Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens sei offen. Durch eine vorübergehende weitere Anwendung der angegriffenen Optionstarife seien existenzbedrohende Nachteile für die Wettbewerber der Telekom nicht zu erwarten, so das Gericht. Dagegen wären die Endkunden der Telekom bei einer Vollziehung der Entscheidung des VG Köln betroffen. Die Zwischenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Bis nun über die Beschwerden der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) und der Deutschen Telekom gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln entschieden ist, darf die Telekom betroffene Tarife vorerst weiter anbieten.
Zur Begründung seiner Zwischenentscheidung hat das OVG NRW ausgeführt: Das Prozessrecht gebe dem Beschwerdegericht die Möglichkeit, die Vollziehung des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses vorläufig auszusetzen. Von dieser Möglichkeit sei hier Gebrauch gemacht worden, um eventuelle bis zur Beschwerdeentscheidung drohende irreparable Folgen zu verhindern.
Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens sei offen. Durch eine vorübergehende weitere Anwendung der angegriffenen Optionstarife seien existenzbedrohende Nachteile für die Wettbewerber der Telekom nicht zu erwarten, so das Gericht. Dagegen wären die Endkunden der Telekom bei einer Vollziehung der Entscheidung des VG Köln betroffen. Die Zwischenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Original-URL des Artikels: https://www.tarif4you.de/news/n10928.html