BGH entscheidet über Vorleistungstarife der Telekom

Marktbehrrschende Stellung möglicherweise missbraucht

11. Februar 2004
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Streit um Vorleistungstarife der Deutschen Telekom das Urteil der Berufungsinstanz aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Die Klägerin, eine Telefongesellschaft, verlangt von der Deutschen Telekom AG (DTAG), im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung von Entgelten in Höhe von ca. 30 Millionen Euro, die sie in der Zeit vom 9. Dezember 1996 bis zum 31. März 1999 für Verbindungen zwischen dem öffentlichen Netz der Deutschen Telekom AG und eigenen Telekommunikationsnetzen gezahlt hat. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte von der Klägerin für diese Verbindungen Entgelte nach den Endverbraucher-Tarifen «AGB-Standard» und «Dial & Benefit» verlangen durfte.

Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung komme nicht in Betracht, da die Beklagte an die vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation genehmigten Tarife gebunden gewesen sei. Der Kartellsenat des BGH ist da einer anderen Meinung: Es sei «bedenklich, dass das Berufungsgericht nur das Verhalten der Beklagten nach Genehmigung der von ihr verlangten Tarife in den Blick genommen hat». Zwar ziele das Prüfungsverfahren durch die Regulierungsbehörde darauf ab, keine Entgelte zu genehmigen, die sich als Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellten. Dies schließe jedoch die tatsächliche Möglichkeit nicht aus, daß ein Unternehmen einen Tarif vorlege, mit dem es seine marktbeherrschende Stellung mißbrauche, und hierfür eine Genehmigung erwirke, weil der Mißbrauch im Prüfungsverfahren nicht aufgedeckt werde.

Darüber hinaus könne sich die die Telekom aber auch deshalb nicht auf die Entgeltgenehmigungen für die Tarife «AGB-Standard» und «Dial & Benefit» berufen: Bei der Klägerin handle es sich um einen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen. Hier habe es sich also rechtlich gleichwohl um die Verbindung zwischen zwei Telekommunikationsnetzen gehandelt. Daher seien die Leistungen der Beklagten nicht als Sprachtelefondienstleistungen, sondern als Gewährung eines «besonderen Netzzugangs» im Sinne des Telekommunikationsgesetzes zu qualifizieren, so das Bundesgerichtshof. Entgelte nach den für Sprachtelefondienstleistungen genehmigten Tarifen «AGB-Standard» und «Dial & Benefit» dürften hierfür nicht berechnet werden.

Der Bundesgerichtshof hat daher dem Berufungsgericht aufgetragen festzustellen, welche Entgelte die Beklagte unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Maßstäbe der Entgeltregulierung für die Inanspruchnahme des besonderen Netzzugangs höchstens hätte fordern dürfen.

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