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Keine Haftung für 0190-Verbindungen bei 0190-Sperre
OLG Frankfurt: 0190-Sperre schützt vor Anschluss-Hacker
24. April 2004
Ein Anschlussinhaber, dessen Telefon mit einer Sperrvorrichtung gegen 0190-Rufnummern ausgestattet ist, haftet grundsätzlich nicht für Verbindungen zu 0190-Rufnummern, die Dritte unter Überwindung der Sperrvorrichtung von seinem Anschluss aus hergestellt haben.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine Klage abgewiesen, mit der ein Anschlussinhaber für Verbindungen zu 0190-Rufnummern 5.025,87 Euro zahlen sollte. Der Beklagte hatte seine Telefonanlage mit einer Sperre für 0190-Verbindungen ausstatten und diese fortlaufend überprüfen lassen. Die Sperre war von einem Dritten aber offenbar unbemerkt manipuliert worden.
Zwar haftet ein Anschlussinhaber nach der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) auch für Verbindungen, die aufgrund unbefugter Nutzung seines Anschlusses durch Dritte entstanden sind. (§ 16 Abs. 3 Satz 3) Ausgenommen sind jedoch solche Verbindungen, die der Anschlussinhaber nicht zu vertreten hat und dies auch nahweisen kann. Im vorliegenden Fall lagen nach Auffassung des Gerichts diese Voraussetzungen vor, weil der Anschlussinhaber die Sperre regelmäßig überprüfen ließ und bislang kein Anlass zu weitergehenden Schutzvorkehrungen bestanden hatte.
Die Entscheidung dürfte insbesondere für größere Geschäftsbetriebe von Bedeutung sein, weil das Gericht ausdrücklich auch die Haftung des Anschlussinhabers für den Fall ausschließt, dass die Manipulation der Sperranlage durch einen Mitarbeiter erfolgt. Eine Revision gegen das Urteil ließ das Gericht nicht zu.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine Klage abgewiesen, mit der ein Anschlussinhaber für Verbindungen zu 0190-Rufnummern 5.025,87 Euro zahlen sollte. Der Beklagte hatte seine Telefonanlage mit einer Sperre für 0190-Verbindungen ausstatten und diese fortlaufend überprüfen lassen. Die Sperre war von einem Dritten aber offenbar unbemerkt manipuliert worden.
Zwar haftet ein Anschlussinhaber nach der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) auch für Verbindungen, die aufgrund unbefugter Nutzung seines Anschlusses durch Dritte entstanden sind. (§ 16 Abs. 3 Satz 3) Ausgenommen sind jedoch solche Verbindungen, die der Anschlussinhaber nicht zu vertreten hat und dies auch nahweisen kann. Im vorliegenden Fall lagen nach Auffassung des Gerichts diese Voraussetzungen vor, weil der Anschlussinhaber die Sperre regelmäßig überprüfen ließ und bislang kein Anlass zu weitergehenden Schutzvorkehrungen bestanden hatte.
Die Entscheidung dürfte insbesondere für größere Geschäftsbetriebe von Bedeutung sein, weil das Gericht ausdrücklich auch die Haftung des Anschlussinhabers für den Fall ausschließt, dass die Manipulation der Sperranlage durch einen Mitarbeiter erfolgt. Eine Revision gegen das Urteil ließ das Gericht nicht zu.
Original-URL des Artikels: https://www.tarif4you.de/news/n11313.html