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Telefonanbieter muss 0190-Verbindungen unterbrechen
Gericht: Mehr als eine Stunde müssen nicht gezahlt werden
01. Juli 2004
Wer Telefonkommunikationsdienstleistungen erbringt, muss sicherstellen, dass Telefonverbindungen zu 0190-Service-Nummern nach einer Stunde abgeschaltet werden. (AZ: 3 U 13/03) Mit dieser Begründung hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eine Klage der Deutschen Telekom gegen einen Kunden auf Zahlung von 10.897,70 DM für 3 Verbindungen zu 0190-Nummern abgewiesen. Eine Verbindung hatte rund 50 Stunden gedauert. Fest stand, dass die Verbindungsherstellung durch den Kunden oder dessen Familienmitglieder erfolgt war.
Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass sie ohne vertragliche Beziehungen zu den Anbietern der 0190?Service?Nummern (Dienstebetreibern) keinen Einfluss auf die vom Anschluss des Beklagten aus aufgebauten Verbindungen nehmen könne. Eine zwangsweise Unterbrechung der Verbindung eines solchen Telefon-Providers sei nicht möglich. Das Landgericht ist dieser Argumentation gefolgt und hatte der Zahlungsklage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert und der Klägerin lediglich das Nutzungsentgelt für eine Stunde (115,77 Euro) zugesprochen.
Dem Anschlussnehmer steht nach Auffassung des Senats in Höhe des eine Stunde überschreitenden Verbindungspreises ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht durch die Netzbetreiberin zu, mit dem er gegen die Entgeltforderung aufrechnen könne.
Der Netzbetreiber müsse Kosten für Kunden aus der Nutzung von 0190-Diensten dadurch vermeiden, dass die Verbindungen nach einer Stunde unterbrochen werden, so das Oberlandesgericht. Damit bejaht der Senat eine (vertragliche) Nebenpflicht des Netzbetreibers, wie sie ab 15.08.2003 durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauches von 0190er-/0900er-Mehrwertdienstenummern für die Diensteanbieter in § 43 b Telekommunikationsgesetz gesetzlich geregelt worden ist.
Der Klägerin sei im Zusammenhang mit 0190-Diensten bekannt gewesen, dass durch technische Defekte am Endgerät oder versehentliche Fehlbedienungen Telefonverbindungen aufrecht erhalten werden können, ohne dass der Kunde dies bemerkt. Das Abschalten der Verbindung sei dem Telefondienstbetreiber technisch möglich und zumutbar. Dass der Klägerin eine solche Unterbrechung gegenüber Fremdanbietern nicht möglich sei, habe sie nicht schlüssig belegen können, so das Gericht. Eine solche Unterbrechung widerspreche auch nicht den Vertragspflichten des Netzbetreibers gegenüber Telefondienstanbietern.
Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass sie ohne vertragliche Beziehungen zu den Anbietern der 0190?Service?Nummern (Dienstebetreibern) keinen Einfluss auf die vom Anschluss des Beklagten aus aufgebauten Verbindungen nehmen könne. Eine zwangsweise Unterbrechung der Verbindung eines solchen Telefon-Providers sei nicht möglich. Das Landgericht ist dieser Argumentation gefolgt und hatte der Zahlungsklage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert und der Klägerin lediglich das Nutzungsentgelt für eine Stunde (115,77 Euro) zugesprochen.
Dem Anschlussnehmer steht nach Auffassung des Senats in Höhe des eine Stunde überschreitenden Verbindungspreises ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht durch die Netzbetreiberin zu, mit dem er gegen die Entgeltforderung aufrechnen könne.
Der Netzbetreiber müsse Kosten für Kunden aus der Nutzung von 0190-Diensten dadurch vermeiden, dass die Verbindungen nach einer Stunde unterbrochen werden, so das Oberlandesgericht. Damit bejaht der Senat eine (vertragliche) Nebenpflicht des Netzbetreibers, wie sie ab 15.08.2003 durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauches von 0190er-/0900er-Mehrwertdienstenummern für die Diensteanbieter in § 43 b Telekommunikationsgesetz gesetzlich geregelt worden ist.
Der Klägerin sei im Zusammenhang mit 0190-Diensten bekannt gewesen, dass durch technische Defekte am Endgerät oder versehentliche Fehlbedienungen Telefonverbindungen aufrecht erhalten werden können, ohne dass der Kunde dies bemerkt. Das Abschalten der Verbindung sei dem Telefondienstbetreiber technisch möglich und zumutbar. Dass der Klägerin eine solche Unterbrechung gegenüber Fremdanbietern nicht möglich sei, habe sie nicht schlüssig belegen können, so das Gericht. Eine solche Unterbrechung widerspreche auch nicht den Vertragspflichten des Netzbetreibers gegenüber Telefondienstanbietern.
Original-URL des Artikels: https://www.tarif4you.de/news/n11540.html