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BGH: Werbe-Ansprachen in der Öffentlichkeit unzulässig
Werbung auf Straßen ohne sich als Werbende auszugeben verboten
10. Juli 2004
Das gezielte individuelle Ansprechen von Passanten im öffentlichen Verkehrsraum zu Werbezwecken stellt sich grundsätzlich, «insbesondere wenn der Werbende als solcher nicht erkennbar ist», als wettbewerbswidrig dar. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden. (AZ: I ZR 227/01)
Die Deutsche Telekom hat gegen einen Wettbewerber geklagt, der unter anderem auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in Einkaufszentren für Pre-Selection-Verträge geworben hat. Mitarbeiter der Beklagten Unternehmens gingen auf Passanten zu und sprachen diese individuell auf die «Möglichkeiten» eines solchen Vertrags an.
Der BGH bestätigte mit seiner Entscheidung ein früheres Urteil des Oberlandesgerichts Köln, das der Deutschen Telekom Recht in der Sache gegeben hatte. Weiterhin hat BGH die Annahme des Berufungsgerichts bestätigt, das gezielte individuelle Ansprechen von Personen an öffentlichen Orten sei grundsätzlich als wettbewerbswidrig zu erachten. Dies entspreche der bislang herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, heißt es.
Das Gericht sah in den beanstandenen Werbemaßnahmen einen «belästigenden Eingriff in die Individualsphäre des Umworbenen und in dessen Recht, auch im öffentlichen Raum weitestgehend ungestört zu bleiben». «Das Gewicht dieses Eingriffs ergibt sich nicht so sehr aus der einzelnen beanstandeten Werbemaßnahme, sondern aus der Gefahr, dass im Falle ihrer Zulassung zahlreiche Anbieter von dieser Werbemethode Gebrauch machen», erklärten die Richter.
Die Deutsche Telekom hat gegen einen Wettbewerber geklagt, der unter anderem auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in Einkaufszentren für Pre-Selection-Verträge geworben hat. Mitarbeiter der Beklagten Unternehmens gingen auf Passanten zu und sprachen diese individuell auf die «Möglichkeiten» eines solchen Vertrags an.
Der BGH bestätigte mit seiner Entscheidung ein früheres Urteil des Oberlandesgerichts Köln, das der Deutschen Telekom Recht in der Sache gegeben hatte. Weiterhin hat BGH die Annahme des Berufungsgerichts bestätigt, das gezielte individuelle Ansprechen von Personen an öffentlichen Orten sei grundsätzlich als wettbewerbswidrig zu erachten. Dies entspreche der bislang herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, heißt es.
Das Gericht sah in den beanstandenen Werbemaßnahmen einen «belästigenden Eingriff in die Individualsphäre des Umworbenen und in dessen Recht, auch im öffentlichen Raum weitestgehend ungestört zu bleiben». «Das Gewicht dieses Eingriffs ergibt sich nicht so sehr aus der einzelnen beanstandeten Werbemaßnahme, sondern aus der Gefahr, dass im Falle ihrer Zulassung zahlreiche Anbieter von dieser Werbemethode Gebrauch machen», erklärten die Richter.
Original-URL des Artikels: https://www.tarif4you.de/news/n11564.html