Gericht verbietet T-Com Werbespots mit Günther Jauch

Einstweilige Verfügung wegen Irreführung von Verbrauchern

23. Juli 2004
Die Badezimmer-Spots der Deutschen Telekom mit dem beliebten TV-Star Günther Jauch dürfen im deutschen Fernsehen vorerst nicht mehr ausgestrahlt werden. Das Landgericht Hamburg hat auf Antrag von Tele2 eine Einstweilige Verfügung gegen die Deutsche Telekom wegen der Irreführung von Verbrauchern durch die beiden TV-Spots erlassen.

In den Spots behauptet Günther Jauch, dass man das gesamte Wochenende und an bundeseinheitlichen Feiertagen für 0 Cent telefonieren könne. Aus Sicht von Tele2 verschweigt Herr Jauch, dass die 0-Cent-Offerte durch eine deutlich erhöhte Telefon-Grundgebühr erkauft werden muss. So beträgt die monatliche Grundgebühr für den T-Net Standard Tarif 15,66 Euro. Für einen T-Net xxl Tarif muss der Endverbraucher dagegen monatlich ganze 24,94 Euro zahlen - also monatlich mindestens 9,28 Euro mehr.

Außerdem unterschlagen die Telekom Spots, dass Gespräche in die Mobilfunknetze, die am Wochenende und an Feiertagen geführt werden, von der Deutschen Telekom dem Kunden in voller Höhe in Rechnung gestellt werden. Es könne also nicht davon die Rede sein, dass man am Wochenende für 0 Cent telefonieren könne, so Tele2. Was Tele2 in seiner Begründung nicht nennt, ist dass diese Gespräche zu günstigeren AktivPlus-Preisen geführt werden.

Um nicht irregeführt zu werden, müssten die Zuschauer die vielen klein gedruckten Zusatzhinweise in den Spots aufmerksam lesen. Dies ist dem Zuschauer leider nicht möglich. Der Text ist zum einen sehr lang und wird mehrmals in kurzen Abständen ausgetauscht. Zum anderen ist er teilweise gar nicht lesbar, weil helle Schrift vor hellem Hintergrund erscheint. So wird es dem Verbraucher unmöglich gemacht, sich richtig zu informieren.

Das Landgericht Hamburg untersagt mit sofortiger Wirkung, die angegriffenen Badezimmer-TV-Spots mit Günther Jauch im Fernsehen zu zeigen, und droht der Deutschen Telekom bei Zuwiderhandlung mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Die Eilentscheidung des Landgerichts kann noch angefochten werden.

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