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Preisansage bei 0190er-Nummern auch am Handy
Neue Regelung tritt am 01. August 2004 in Kraft
29. Juli 2004
Ab dem 01. August 2004 besteht eine Preisansagepflicht für die Anwahl von (0)190er- und (0)900er Rufnummern auch aus Mobilfunknetzen. Darauf macht die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) aufmerksam. Seit 01. Februar 2004 galt die Preisansagepflicht für die (0)190er/(0)900er Rufnummern nur aus dem Festnetz. Damit sind die Regelungen des Missbrauchsbekämpfungsgesetzes nun vollständig in Kraft getreten.
Die Ansage bei (0)190er- und (0)900er Rufnummern muss mehrere Bedingungen erfüllen. Zu einem muss diese Ansage kostenlos sein und spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflicht erfolgen. Weiterhin muss aus der Ansage hervorgehen, ob sich der Preis auf jede angefangene Minute oder auf jede Einwahl bezieht. außerdem muss der angesagte Preis die Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile enthalten. Ändert sich der Preis während des Telefonats mit einem Mehrwertdienst, so ist wiederum vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis in gleicher Weise anzusagen. Wie bisher gilt die gesetzliche Preisansagepflicht auch bei der Weitervermittlung von einer Rufnummer, zum Beispiel von Auskunftsdiensten, zu einer (0)190er- oder (0)900er Rufnummer.
Die Regulierungsbehörde weist darauf hin, dass nach dem Telekommunikationsgesetz ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts nur besteht, wenn der Kunde vor Beginn der Dienstleistung in der beschriebenen Weise über den Preis informiert wurde.
Die Ansage bei (0)190er- und (0)900er Rufnummern muss mehrere Bedingungen erfüllen. Zu einem muss diese Ansage kostenlos sein und spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflicht erfolgen. Weiterhin muss aus der Ansage hervorgehen, ob sich der Preis auf jede angefangene Minute oder auf jede Einwahl bezieht. außerdem muss der angesagte Preis die Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile enthalten. Ändert sich der Preis während des Telefonats mit einem Mehrwertdienst, so ist wiederum vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis in gleicher Weise anzusagen. Wie bisher gilt die gesetzliche Preisansagepflicht auch bei der Weitervermittlung von einer Rufnummer, zum Beispiel von Auskunftsdiensten, zu einer (0)190er- oder (0)900er Rufnummer.
Die Regulierungsbehörde weist darauf hin, dass nach dem Telekommunikationsgesetz ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts nur besteht, wenn der Kunde vor Beginn der Dienstleistung in der beschriebenen Weise über den Preis informiert wurde.
Original-URL des Artikels: https://www.tarif4you.de/news/n11634.html