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Kein Entgeltanspruch von Verbindungsnetzbetreibern
BGH: Kein Vertrag zwischen Plattformbetreiber und dem Endkunden
19. August 2005
Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern entstehen bei der Nutzung von Mehrwertdienste-Rufnummern gegenüber Telefonkunden keine Ansprüche auf die Vergütung von Verbindungsleistungen. Das har der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in seinem Urteil vom 28. Juli 2005 entschieden. (AZ: III ZR 3/05)
Im vorliegenden Fall war der Beklagte Inhaber eines Telefonanschlusses, den ein großes Telekommunikationsunternehmen bereitstellte. Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, verlangte von dem Beklagten aus abgetretenem Recht eines anderen Telekommunikationsanbieters die Zahlung von Entgelten für Verbindungen zu Mehrwertdienstenummern (0190- und 0900-Nummern). Dieser Anbieter stellte als sog. Verbindungsnetzbetreiber Verbindungen zwischen verschiedenen Telekommunikationsnetzen her. Ferner war das Unternehmen als Plattformbetreiber Inhaber von Mehrwertdienstenummern, die es Anbietern solcher Dienste zur Verfügung stellte und zu denen es die aus anderen Fernmeldenetzen kommenden Anrufe bzw. Interneteinwahlen weiterleitete.
Nach Auffassung des Gerichts warfür den Nutzer die Mitwirkung des Verbindungsnetz- und Plattformbetreibers an dem Zustandekommen der Verbindung von seinem Telefonanschluss zu dem Mehrwertdienst nicht zu erkennen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die von den Vorinstanzen ausgesprochene Klageabweisung bestätigt. Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst, angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber von kommt üblicherweise kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird, so das Gericht.
Dem durchschnittlich verständigen und informierten Telefon- und Internetnutzer ist die Leistungskette zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Mehrwertdiensteanbieter nicht bekannt, sofern er nicht etwa im Wege des sog. Call-by-Call-Verfahrens gezielt einen bestimmten Verbindungsnetzbetreiber auswählt. Ihm ist deshalb nicht bewusst, dass die Verbindung zu dem Mehrwertdienst durch zwischengeschaltete Leistungserbringer hergestellt wird, so der BGH in seiner Urteilsbegründung. Daher stellen sich die Leistungen des Plattformbetreibers nur als diejenigen eines Erfüllungsgehilfen des Teilnehmernetzbetreibers oder des Mehrwertdienstanbieters dar, ohne eigenen vertraglichen Vergütungsanspruch.
Im vorliegenden Fall war der Beklagte Inhaber eines Telefonanschlusses, den ein großes Telekommunikationsunternehmen bereitstellte. Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, verlangte von dem Beklagten aus abgetretenem Recht eines anderen Telekommunikationsanbieters die Zahlung von Entgelten für Verbindungen zu Mehrwertdienstenummern (0190- und 0900-Nummern). Dieser Anbieter stellte als sog. Verbindungsnetzbetreiber Verbindungen zwischen verschiedenen Telekommunikationsnetzen her. Ferner war das Unternehmen als Plattformbetreiber Inhaber von Mehrwertdienstenummern, die es Anbietern solcher Dienste zur Verfügung stellte und zu denen es die aus anderen Fernmeldenetzen kommenden Anrufe bzw. Interneteinwahlen weiterleitete.
Nach Auffassung des Gerichts warfür den Nutzer die Mitwirkung des Verbindungsnetz- und Plattformbetreibers an dem Zustandekommen der Verbindung von seinem Telefonanschluss zu dem Mehrwertdienst nicht zu erkennen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die von den Vorinstanzen ausgesprochene Klageabweisung bestätigt. Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst, angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber von kommt üblicherweise kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird, so das Gericht.
Dem durchschnittlich verständigen und informierten Telefon- und Internetnutzer ist die Leistungskette zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Mehrwertdiensteanbieter nicht bekannt, sofern er nicht etwa im Wege des sog. Call-by-Call-Verfahrens gezielt einen bestimmten Verbindungsnetzbetreiber auswählt. Ihm ist deshalb nicht bewusst, dass die Verbindung zu dem Mehrwertdienst durch zwischengeschaltete Leistungserbringer hergestellt wird, so der BGH in seiner Urteilsbegründung. Daher stellen sich die Leistungen des Plattformbetreibers nur als diejenigen eines Erfüllungsgehilfen des Teilnehmernetzbetreibers oder des Mehrwertdienstanbieters dar, ohne eigenen vertraglichen Vergütungsanspruch.
Original-URL des Artikels: https://www.tarif4you.de/news/n12821.html
