Gericht: Prepaid-Guthaben darf nicht verfallen

Mehr Schutz für Guthaben auf Handy-Karten

08. Februar 2006
Das Landgerichts München I hat in seinem Urteil einem Mobilfunknetzbetreiber die Verwendung einer AGb-Klausel untersagt, wonach ein Guthaben verfällt, falls dieses nicht innerhalb von 13 Monaten wieder aufgeladen wird. Auch eine andere Klausel im Zusammenhang mit sogenannten Prepaid-Guthaben wurde auf die Klage einer Verbraucherzentrale hin untersagt.

Das Urteil (AZ: 12 O 16098/05) betrifft zunächst die Klausel, nach der ein Guthaben, dessen Übertragung auf das Guthabenkonto mehr als 365 Tage zurückliegt, verfällt, wenn es nicht durch eine weitere Aufladung, die binnen eines Monats nach Ablauf der 365 Tage erfolgen muss, wieder nutzbar gemacht wird. Die Verwaltung des Guthabens für inaktive Handy-Karten seit zu teure, argumentierte der Netzbetreiber. Die Guthaben müssten registriert und auf Verlangen bis zum Ablauf der Verjährung ausbezahlt werden.

Die 12. Zivilkammer des LG München entschied, dass der Verwaltungsaufwand nicht unzumutbar hoch sei. Da es auch möglich sei, dass größere Guthaben über 100,- Euro verfallen, liege eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor. Die Klausel sei daher unwirksam und dürfe nicht mehr verwendet werden.

Weiterhin untersagte es die Verwendung oder Berufung auf eine Klausel, nach der mit Beendigung des Vertrages ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto verfällt. Hierzu stellte das Gericht fest, dass die Klausel die Kündigung des Vertrages unnötig erschwere, wenn noch ein erhebliches Guthaben vorhanden ist. Auch dies sei eine unangemessene Benachteiligung.

Schließlich darf das Mobilfunkunternehmen auch die Klausel, nach der für eine Sperre ein Entgelt «gemäß der jeweils aktuellen Preisliste» erhoben wird, nicht mehr verwenden oder sich darauf berufen. Da nach dem Bedingungen des Netzbetreibers eine Sperre auch in Fällen vorgesehen ist, in denen der Kunde seinen Pflichten aus dem Vertrag nicht nachkommt, könne die Klausel bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung als pauschalierter Schadensersatzanspruch gewertet werden. Diese Regelung sei nach der einschlägigen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches jedoch unwirksam.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurden Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angedroht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Lesen Sie unsere News auch als RSS-Feed

 
+++ Anzeige +++