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Mehr Verbraucherschutz bei Rufnummernmissbrauch
Neue Preishöchstgrenzen und eindeutige Preisangaben festgelegt
Die Bundesnetzagentur hat die neuen verbraucherschützenden Regeln des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zur Verhinderung und Verfolgung von Rufnummernmissbrauch vorgestellt. Diese sollen am 01. September 2007 in Kraft treten. Neben neuen Preisgrenzen für 0900-Rufnummern wurde auch die Preisangabepflicht auf weitere Rufnummern erweitert.
So gilt die Preisangabepflicht ab dem 01. September 2007 - neben den (0)900er Rufnummern - auch für Auskunftsdienste, die in Deutschland alle mit den Ziffern 118 anfangen, für Massenverkehrsdienste-Rufnummern, die mit (0)137 beginnen, für sog. Geteilte-Kosten-Rufnummern, beginnend mit (0)180, für Rufnummern für Kurzwahldienste und für Neuartige Dienste, die mit (0)12 anfangen. Bei den genannten Rufnummern muss der Preis bei jeder Art von Angebot oder Werbung angegeben werden. Im Fall von schriftlicher Werbung muss dieser «gut lesbar und deutlich sichtbar» sein.
Neben der Preisangabepflicht erfolgt auch eine Ausdehnung der Preisansagepflicht unter bestimmten Voraussetzungen. Bei Auskunftsdiensten und (0)12-Rufnummern und Kurzwahl-Sprachdiensten muss eine Tarifansage ab 2 Euro/Minute oder bei zeitunabhängigen Abrechnung erfolgen. Bei Datendiensten, zum Beispiel Premium-SMS, tritt an die Stelle der Preisansage die Preisanzeige.
Neben den preislichen Transparenzauflagen hat der Gesetzgeber auch neue Preishöchstgrenzen für (0)900er Rufnummern festgelegt. So muss die Verbindung bei einer zeitabhängigen Abrechnung nach 60 Minuten getrennt sein. Außerdem dürfen die Kosten dabei bei höchsten 3 Euro pro Minute oder 30 Euro pro Anruf liegen.
Das Gesetz regelt darüber hinaus eindeutig, dass der Kunde bei bestimmten Verstößen gegen die verbraucherschützenden Vorschriften nicht zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Verbraucher trotz Preisansagepflicht nicht über den erhobenen Preis informiert wurde oder wenn Entgelte verlangt werden, die über die Preisobergrenzen hinausgehen. Um seine zivilrechtlichen Ansprüche durchsetzen zu können, muss der Verbraucher allerdings wissen, wer hinter den in Anspruch genommenen Dienstleistungen steht. Dazu hat der Gesetzgeber jetzt zusätzliche Auskunftsansprüche für Verbraucher eingeräumt.
