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OLG Köln: Kommerzielles WLAN-Sharing unzulässig
DSL-Leitung gegen Entgelt teilen verstößt gegen Wettbewerbsrecht
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 5. Juni 2009 entschieden, dass ein Kunde eines Internet-Providers seinen Flatrate-Internetzugang nicht über seinen WLAN-Router kommerziell mit anderen Nutzern teilen darf (Az. 6 U 223/08). Das entsprechende Geschäftsmodell, verstößt nach Ansicht der Richter des OLG Köln gegen das Verbot eines unlauteren Wettbewerbs (UWG). Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung des Landesgerichts (LG) Köln in der Vorinstanz.
Im vorliegenden Fall hat ein Internetprovder geklagt, der seinen Kunden DSL-Zugänge zu monatlichen Pauschalpreisen (Flatrate) anbietet. Das beklagte Unternehmen hat sogenanntes »WLAN-Sharing« angeboten: Interessenten können ihren Breitbandanschluss anderen Mitgliedern per WLAN unter anderem gegen ein Entgelt zur Verfügung stellen. Dieses Geschäftsmodell verstößt nach Ansicht der Richter des OLG Köln gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts (UWG). Ob dies auch auf das kostenlose WLAN-Sharing unter Freunden zutrifft bleibt offen: »Nichtkommerzielle Formen der Vermittlung kabelloser Internetzugänge an Dritte ohne eigenen DSL-Zugang sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits«, so das Gericht.
Beide Unternehmen seien Mitbewerber, so das Gericht, da die Klägerin selbst WLAN-Zugänge anbietet, so dass die Beklagte »erst recht mit möglichen gewerblichen Abnehmern der Klägerin ... konkurriert«, so das Gericht. Weiterhin wirbt das beklagte Unternehmen bei Flatrate-Kunden dafür, ihre im Rahmen der Flatrate selbst nicht benötigten Nutzungskapazitäten zwecks weiterer kommerzieller Auswertung zur Verfügung zu stellen. Damit störe es das wirtschaftliche am Verhalten durchschnittlicher Internetnutzer orientierte Konzept des Providers. Dieses sei nicht darauf ausgerichtet, dass Kunden den Internetzugang täglich 24 Stunden lang über die volle Bandbreite nutzen würden. Hinzu kommt, dass Nutzer des WLAN-Sharing-Dienstes selbst keinen DSL-Vertrag mit der Klägerin schließen würden.
Insgesamt sah das OLG »eine Gefährdung des Wettbewerbs«, «weil das Geschäftsmodell der Beklagten, sollte es sich am Markt weiter durchsetzen, das derzeit noch vorhandene und nicht zuletzt auch aus Verbrauchersicht erhaltenswerte Angebot von Flatrate-Tarifen für den Internetzugang grundsätzlich in Frage stellt.
Das die wettbewerbliche Beurteilung von solchen Geschäftsmodellen eine grundsätzliche Bedeutung hat, hat ds OLG Köln eine Revision zugelassen.