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Bundesnetzagentur sperrt mehrere 0900er Rufnummern
Rufnummernmissbrauch mit telefonischen Gewinnversprechen
Die Bundesnetzagentur hat auf die jüngste Welle der telefonischen Gewinnversprechen reagiert und die Abschaltung von 16 Rufnummern angeordnet. Zugleich hat die Bundesnetzagentur entsprechende Rechnungslegungs- und Inkassoverbote ausgesprochen.
Seit Mitte Juni 2009 werden Verbraucher bundesweit verstärkt mit unerwünschten Gewinnanrufen belästigt. Eine Bandansage informiert den Angerufenen darüber, dass die Nummer des Telefonanschlusses ausgelost worden sei. Der Angerufene sei »der glückliche Gewinner eines Audi Cabriolets im Wert von 25.000 Euro«, heißt es unter anderem. Für die Zustellung des Gewinns wird der Angerufene aufgefordert, eine 0900er-Rufnummer zu wählen. Diese Gewinnanrufe verstoßen regelmäßig gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und sind damit rechtswidrig. Darüber hinaus werden in den vorliegenden Fällen 0900er-Rufnummern beworben, ohne dass der bei einem Anruf dieser Nummer zu zahlende Preis angegeben ist.
Für die aktuellen Gewinnanrufe sind drei Unternehmen verantwortlich, von denen zwei ihren Firmensitz im Ausland haben, so die Bundesnetzagentur. Alle beanstandeten Rufnummern sind bei demselben Netzbetreiber geschaltet gewesen. Von den Maßnahmen der Bundesnetzagentur – Rufnummernabschaltung sowie Rechnungslegungs- und Inkassoverbot – sind bislang die folgenden Rufnummern betroffen: (0)9003 030 120, (0)9003 080 110, (0)9003 080 810, (0)9003 101 331, (0)9003 101 335, (0)9003 131 010, (0)9005 120 530, (0)9005 120 540, (0)9005 120 550, (0)9005 120 570, (0)9005 120 580, (0)9005 120 590, (0)9005 703 410, (0)9005 703 420, (0)9005 703 430, (0)9005 703 440.
Ein Rechnungslegungsverbot bedeutet, dass Anrufe auf diese Rufnummern für den Zeitraum des Verbots nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Verbraucher bereits Rechnungen erhalten haben, greift zugleich das Inkassoverbot. Die Forderungen dürfen nicht mehr beigetrieben werden. Wenn der Verbraucher die in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte bereits bezahlt hat, greifen beide Verbote jedoch nicht unmittelbar, so die bundesnetzagentur. In diesen Fällen sollte er ggf. mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld bei seinem Netzbetreiber zurückzufordern. Die konkreten Zeiträume der angeordneten Rechnungslegungs- und Inkassoverbote finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de.