Gericht: Keine Premium-Dienste über Ortsnetznummern

OVG bestätigt Abschaltungsanordnung der Bundesnetzagentur

28. Januar 2010

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat das Vorgehen der Bundesnetzagentur gegen Telefonerotikdienste über Ortsnetzrufnummern bestätigt. In einem Eilverfahren wurde die Anordnung der Bundesnetzagentur zur Abschaltung der für diesen Zweck genutzten Ortsnetzrufnummern für rechtmäßig erklärt.

»Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt den Ansatz der Bundesnetzagentur, auch bei Geschäftsmodellen einzuschreiten, die darauf abzielen, durch kreative rechtliche Gestaltungen den Anwendungsbereich der besonderen telekommunikationsrechtlichen Schutzvorschriften zu umgehen. Der Entscheidung [...] Sie trägt wesentlich zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei«, betonte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.

Missbrauch von Ortsnetzrufnummern für Telefonerotikdienste

Aufgrund von Beschwerden wurde die Bundesnetzagentur darauf aufmerksam, dass zahlreiche Verbraucher Rechnungen für angebliche Telefonerotikdienstleistungen über Ortsnetzrufnummern erhalten hatten. Die Verbraucher sollten für die angebliche Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen bis zu 72 Euro zahlen. Inhaltlich entsprachen die abgerechneten Dienste jedoch den üblicherweise über (0)900er Rufnummern erbrachten Telefonerotikdiensten und mithin einem Premium-Dienst im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Auch in den konkreten Fällen wurden neben der einfachen Telekommunikationsdienstleistung weitere Dienstleistungen in Form von Telefonerotik erbracht. Der einzige Unterschied zu herkömmlichen Premium-Diensten lag in der gesonderten Abrechnung der (Erotik-)Dienstleistung. Während die Abrechnung der Telekommunikationsdienstleistung durch den Netzbetreiber über die Telefonrechnung vorgenommen wurde, erfolgte die Abrechnung der weiteren Dienstleistung durch eine gesonderte Rechnung.

Das Gericht sah die Voraussetzungen des Umgehungsverbots in § 66l TKG als erfüllt an, weil mit der konkreten Ausgestaltung der Dienstleistung die verbraucherschützenden Vorschriften des TKG umgangen wurden. Da die gesetzlichen Anforderungen an den Verbraucherschutz im Hinblick auf die Preistransparenz und die Preishöchstgrenze nicht eingehalten wurden, sei die Anordnung der Abschaltung der Rufnummern durch die Bundesnetzagentur zu Recht erfolgt.

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