EuGH: Roaming-Preisobergrenzen sind zulässig

EU darf überhöhte Handy-Auslandstarife verbieten

09. Juni 2010

Bereits vor einigen Jahren hat die EU-Komission Obergrenzen festgelegt, die von den Mobilfunkbetreibern für Roaminganrufe berechnet werden dürfen. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu Zulässigkeit dieser Beschränkung bestätigt. Nach einem am Dienstag veröffentlichten Urteil (Rechtssache C-58/08).

Roaminggebühren werden berechnet, wenn Mobilfunkkunden bei Gesprächen im Ausland das Mobilfunknetz des jeweiligen Landes nutzen. Die im Juni 2007 beschlossene EU-Verordnung sieht eine eine Deckelung sowie schrittweise Absenkung dieser Kosten vor. Im Juni 2009 wurde die Verordnung auf Entgeltobergrenzen auf SMS und die Datenübertragung ausgeweitet. Vier der wichtigsten europäischen Mobilfunkbetreiber, Vodafone, Telefónica O2, T-Mobile und Orange, haben Zweifel an der Gültigkeit der Roamingverordnung geäußert. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die Verordnung tatsächlich bezwecke, die Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, und auf der Grundlage von Art. 95 EG erlassen werden konnte.

Das Niveau der Endkundenentgelte für Auslandsroaming sei ursprünglich hoch und das Verhältnis zwischen Kosten und Entgelten nicht so gewesen, wie es auf Märkten mit wirksamem Wettbewerb der Fall wäre, führte der Gerichtshof aus. Dies wurde von staatlichen Einrichtungen und Verbraucherschutzverbänden gemeinschaftsweit als anhaltendes Problem betrachtet. Gleichzeitig hatten die Versuche, dieses Problem innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens zu lösen, keine Senkung der Entgelte bewirkt. Was die Frage angeht, ob die Verordnung verhältnismäßig ist, obwohl sie nicht nur für Großkundenentgelte, sondern auch für Endkundenentgelte Obergrenzen festsetzt, stellte der Gerichtshof fest, dass die Höchstentgelte auf Endkundenebene als zum Schutz der Verbraucher gegen überhöhte Entgelte geeignet angesehen werden können.

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