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Keine Telefonsperre bei strittiger Rechnung
LG München: Keine Anschlusssperre bei Rechnungsstreit
Eine Telefongesellschaft darf Kunden nicht einfach das Telefon sperren, wenn sie einen Teil der Telefonrechnung nicht bezahlen, weil sie ihn für unberechtigt halten. Das hat das Landgericht München I auf einen Antrag der Verbraucherzentrale Hamburg hin per einstweiliger Verfügung gegen die Firma Telefónica Germany entschieden (Beschluss vom 6.10.2011, Az.: 37 O 21210/11).
Behauptet ein Kunde, dass Positionen auf der Telefonrechnung nicht korrekt seien, so muss die Telefongesellschaft die Rechtmäßigkeit nachweisen und darf dem Kunden weder mit einer Sperre drohen noch sie durchführen, so die Verbraucherzentrale in ihrer Mitteilung. Es müsse vermieden werden, dass Verbraucher unberechtigte Telefonrechnungen nur deswegen bezahlen, weil sie sonst die Kappung ihrer Telefonleitung fürchten müssen
.
Anlass für den Gerichtsbeschluss des Münchner Landgerichts war der Fall einer Hamburger Verbraucherin. Telefónica sperrte ihr das Telefon, weil sie sich weigerte, 163,14 Euro für aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbare Entgelte für die Nutzung von Sonderrufnummern und Servicediensten zu zahlen. Die Verbraucherzentrale Hamburg beantragte, nachdem Telefónica sich weigerte, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, die einstweilige Verfügung.