Werbung mit »Unbegrenzt surfen« bei Drosselung unzulässig

LG Kiel: Die Werbeaussage bei einer Internet-Flat ist irreführend

07. Mai 2012

Die Bewerbung von mobilen Internetzugängen mit »Unbegrenzt Internet Surfen« kann unzulässig sein. Zumindest hat so das Landgericht (LG) Kiel in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden. Im vorliegenden Fall (Urteil vom 28.02.2012, Az.: 14 O 18/12) hatte ein Telekommunikationsdienstleister im Internet für eine Internetflatrate »Internet Flat 500« geworben, und zwar mit der Angabe »Mit der Internet Flat 500 können Sie unbegrenzt und ohne Folgekosten für nur 9,95 Euro pro Monat im Internet Surfen...« und mit der Aussage »Unbegrenzt Internet Surfen«. Erst wenn der Webseitenbesucher auf einen am Ende der Seite angebrachten Link »rechtliche Hinweise« klickte, öffnete sich ein ansonsten verborgener Text. Dort hieß es unter anderem: »Ab einem genutzten Datenvolumen von 500 MB pro Monat kann die Geschwindigkeit auf GPRS gedrosselt werden«. Weiterhin im Text fanden sich Hinweise auf eine Drosselung ab 5000 MB und ab 200 MB.

Die Richter sahen hier eine Irreführung der Verbraucher. So werde durch diese Art der Kommunikation die Entscheidung der Verbraucher beeinflusst, das das beklagte Unternehmen Informationen vorenthalte, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich seien. Und die Information, ab welchem Datenvolumen eine Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit erfolgen darf, ist eine solche wesentliche, kaufentscheidende Information, so die Richter. Damit hätte das Unternehmen in ihrer Werbung in deutlicher Weise informieren müssen, dass und ab welcher Datenmenge eine Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit zulässig ist.

Laut Gericht reiche die Bezeichnung des angebotenen Tarifs mit »Internet Flat 500« alleine nicht aus, um eine Drosselung des Zuganges zu erkennen. »Es mag durchaus sein, dass technisch besonders interessierte Personen aus dieser Tarifbezeichnung entnehmen, dass eine Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit ab 500 MB erfolgen darf«, so das Gericht. »Bei Internetzugängen und Smart-Phones handelt es sich aber mittlerweile um Produkte, für die sich nicht nur ein spezieller, technisch versierter Personenkreis interessiert, sondern die von allen Bevölkerungsschichten und Altersgruppen genutzt werden.« In diesen Kreisen könne jedoch nicht generell als bekannt vorausgesetzt werden, dass mit der Tarifbezeichnung »500« die Drosselung ab einem Datenvolumen von 500 MB gemeint ist.

Auch der Hinweis auf die Drosselung in einem der Punkte der »rechtlichen Bedingungen« sein unzureichend. Unter dieser Rubrik, die ohnehin nicht zwangsläufig, sondern nur dann erreichbar war, wenn der Interessent den am Ende der Seite befindlichen Link anklickte, würde der durchschnittlich informierte Verbraucher Hinweise zur Vertragsgestaltung, Laufzeit, Kündigungsmöglichkeiten et. erwarten, nicht aber Tarifinformationen, so das Gericht weiter. Zudem gab es unter den rechtlichen Hinweisen diverse Ziffern mit einer unterschiedlichen Datenbegrenzung, so dass der Leser auch nicht sicher erkennen konnte, welche Datengrenze für den Tarif Internet Flat 500 einschlägig sein sollte.

Ähnlich entschieden bereits das LG Hannover (Beschluss vom 25.01.2012, Az. 24 O 4/12), das LG Hamburg (Beschluss vom 10.02.2012, Az. 312 O 83/12) und das LG Bonn (Urteil vom 19.09.2011, Az. 1 O 448/10).

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