Neue Sperre soll vor App-Kostenfallen schützen

Verbraucherschützer geben Tipps für Smartphone- und Tabletbesitzer

22. Juni 2012

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gibt auf eigener Internet-Seite Tipps, wie Smartphone- und Tablet-Besitzer sich vor so genannten App-Abzocke schützen können. Es ist in der Vergangenheit bereits öfter passiert, dass Nutzer auf einen Banner in einer App geklickt und damit gleich ein kostenpflichtiges Abo abgeschlossen haben. Und auch der von den Mobilfunkanbietern verlangte Bestätigungsprozess lässt sich mit wenigen Klicks durchlaufen und der Nutzer muss dann zahlen.

Kassiert wird in solchen Fällen über die monatliche Mobilfunkrechnung. Technisch wird es durch das so genannte WAP-Billing-Verfahren möglich. Dieses Verfahren soll das unkomplizierte Bezahlen per Smartphone ermöglichen, da keine Konto- oder Kreditkartendaten angegeben werden müssen. Dabei wird im speziellen Verfahren die Rufnummer des Nutzers automatisch übermittelt. Damit lässt sich dann ein Zahlungsvorgang beim Mobilfunkanbieter auslösen.

Wie die Verbraucherschützer hinweisen, können Nutzer nach dem neuen Telekommunikationsgesetz die Abrechnung derartiger Dienste über die Mobilfunkrechnung unterbinden. Dazu sollten Verbraucher ihren Mobilfunkanbieter auffordern, die Identifizierung Ihres Anschlusses für die Inanspruchnahme oder Abrechnung solcher Dienste kostenfrei zu sperren. Einen entsprechenden Musterbrief stellt die Verbraucherzentrale auf ihrer Internetseite bereit.

Zu beachten ist dabei, dass diese Sperre dann nicht nur Abzocker aussperrt, sonder auch andere Dienste unmöglich macht, wie etwa die mobile Buchung von Fahrkarten. Wer nicht gänzlich auf solche Dienste verzichten möchte, sollte sich daher bei seinem Mobilfunkanbieter informieren, ob eine Teilsperrung eingerichtet werden kann, die nur bestimmte Leistungen wie Abos, Erotikdienste oder bestimmte Drittanbieter betrifft, erklärt die Verbraucherzentrale.

Als einen weiteren Tipp empfiehlt die Verbraucherzentrale, zumindest zu Hause über das WLAN im Internet zu surfen. Denn diese App-Abzocke funktioniere nur bei Geräten, die per eingelegter SIM-Karte eine Verbindung zum Mobilfunknetz aufbauen. Daher der Rat der Verbraucherschützer: «Das Smartphone sollte so eingestellt sein, dass es zu Hause automatisch vom Mobilfunknetz in das heimische Netzwerk wechselt.« Besitzer von Tablets sind nicht betroffen, sofern ihr Gerät keine SIM-Karte enthält. Bei den Geräten mit einer SIM-Karte sollen Nutzer dennoch aufpassen: Es gibt zugelassene Verfahren, mit denen die Rufnummer auch beim Surfen via WLAN erkannt werden kann, etwa wenn im Bestätigungsablauf ein kurzer kostenloser Anruf an den Bezahlanbieter getätigt wird, so dass dieser über diesen Weg an die Rufnummer kommt.

Wer bereits eine Rechnung für unerwünschte Dienste erhalten hat, kann und soll den entsprechenden Rechnungsposten beanstanden. Die Beschwerde ist an den Anbieter zu richten, dessen Forderung bestritten wird. Über dessen Identität muss der Rechnungssteller, also der Mobilfunkanbieter, informieren, so die Verbraucherzentrale. Über den Mobilfunkanbieter können die Kunden auch die Überweisung des strittigen Betrags stoppen oder die bereits eingezogene Lastschrift zurückholen. Auch hierzu bietet die Verbraucherzentrale einen Musterbrief an.

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