vzbv: Viele TK-Unternehmen kassieren Extra-Gebühren

Verbraucherschützer haben 23 Anbieter abgemahnt

15. August 2012

Viele Telekommunikationsunternehmen verlangen von ihren Kunden zu hohe Gebühren für Rücklastschriften und Mahnungen. Zu diesem Ergebnis kommen der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentrale Berlin nach einer Prüfung zahlreicher Verträge. Auch Restguthaben aus einem Prepaid-Vertrag sollen manche Anbieter nicht oder nur gegen Zusatzentgelt auszahlen. In einigen Fällen gingen die Verbraucherschützer bereits in der Vergangenheit vor Gericht und entsprechende Urteile erwirkt. Nun die Juristen untersucht, wie andere Anbieter die Rechtsprechung zur fairen Kostengestaltung umsetzen.

»Es zeigt sich immer wieder, dass Unternehmen rechtswidrige Geschäftspraktiken erst dann ändern, wenn sie juristisch dazu gezwungen werden«, zieht Helke Heidemann-Peuser, Referatsleiterin Kollektiver Rechtsschutz beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), ein Fazit aus der Prüfung zahlreicher Telekommunikations-Verträge.

Restguthaben muss gebührenfrei ausgezahlt werden

Bereits im Juni 2011 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein nicht verbrauchtes Guthaben nach Vertragsende ausgezahlt werden muss. Dieser Fall tritt zum Beispiel ein, wenn ein Handykunde seinen Prepaid-Vertrag kündigt und noch Guthaben auf der Prepaidkarte hat, so der vzbv. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte nach einer Klage des vzbv im März 2012 zudem entschieden, dass für die Auszahlung keine Gebühr verlangt werden darf. Laut Gericht stelle die Auszahlung keine echte Leistung dar, weil der Kunde ohnehin Anspruch darauf habe. Viele Anbieter würden sich nach angaben der Verbraucherschützer aber nicht an diese Urteile halten. So machten manche Unternehmen die Auszahlung von einem Mindestbetrag abhängig oder verlangten hierfür ein Bearbeitungsentgelt von bis zu sechs Euro, so der vzbv.

Mahngebühr und Rücklastschriftgebühr häufig zu hoch

Eine weitere Kostenfalle sind die Mahn- und Rücklastschriftgebühr. Nach Darstellung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes behielten sich einige Unternehmen vertraglich vor, pro Mahnung bis zu 15 Euro zu kassieren. Dabei sollten die Kunden zum Teil sogar eine Mahngebühr zahlen, ohne überhaupt mit ihrer Zahlung im Verzug zu sein. Bei der Rückgabe einer Lastschrift wegen eines ungedeckten Kontos sollten Kunden bis zu 20,95 Euro bezahlen. Demgegenüber hatte das Schleswig-Holsteinische OLG Mahngebühren in Höhe von 9,95 Euro sowie Rücklastschriftgebühren in Höhe von 19,95 Euro für unzulässig erklärt, weil diese den zu erwartenden Schaden weit übersteigen würden, weist der vzbv hin.

Bisher haben nach Angaben von vzbv 17 Unternehmen eine Unterlassungserklärung abgegeben und ihre Vertragsbedingungen geändert. Darüber hinaus reichten die Verbraucherzentralen bislang in fünf Fällen Klage ein. eine Liste der laufenden Verfahren stellt vzbv auf seiner Webseite bereit.

Quelle: Mitteilung des vzbv.

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