LG Frankfurt: Zwölf Klauseln im Samsung App-Store rechtswidrig

vzbv klagt gegen Vertragsklauseln für Haftung und Werbung

14. Juni 2013

Das Landgericht Frankfurt am Main hat zwölf Vertragsklauseln bei Apps und Diensten von Samsung für unwirksam erklärt. Das teilte Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit. Die Verbraucherschützer haben gegen die von Samsung verwendete Klauseln geklagt, unter anderem zu Haftungsfragen und Werbung.

Der vzbv hatte nach eigenen Angaben auch die Nutzungsbedingungen der App-Store-Betreiber Google, iTunes, Microsoft und Nokia geprüft und erhebliche Mängel festgestellt. Dabei wurden insbesondere Datenklauseln beanstandet, weil sie Verbraucher nach Auffassung des vzbv erheblich benachteiligten.

Im Fall Samsung hatte der vzbv ursprünglich 19 Klauseln in einer Abmahnung beanstandet, schreibt der Verband in seiner Pressemitteilung. In Bezug auf sechs Bedingungen habe das Unternehmen vorab eingelenkt und gab Unterlassungserklärungen ab, so vzbv. Gegen den restlichen zwölf Klauseln zogen die Verbraucherschützer vor Gericht.

Haftungsbeschränkungen unzulässig

So beschränkte Samsung die Haftung für den Fall, dass es im Zuge der Nutzung einer App zu Personenschäden oder Todesfällen kommt. Das Gesetz aber verbiete eine solche Beschränkung, so die Verbraucherschützer. An anderer Stelle deckelte der Samsung die Haftung auf den Preis der App, jedenfalls auf maximal 50 Euro. Bei kostenlosen Apps werde damit die Haftung komplett ausgeschlossen. Zusätzlich sah eine Bestimmung vor, dass der Verbraucher mit Abschluss des Vertrages die Angemessenheit dieser Entschädigungsbegrenzung anerkenne, was das Gericht ebenfalls verboten hat.

Werbeklausel unwirksam

Ebenfalls für unzulässig erklärte das Gericht die Klausel, persönliche Daten der Verbraucher für Werbung zu verwenden. Es sei unklar, wer werben dürfe und wofür geworben werden soll. Auch würde eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers bei Telefonwerbung fehlen. Weiterhin müssten die Nutzer automatische Updates akzeptieren, ohne die Möglichkeit im Einzelfall widersprechen zu können.

Der Elektronikkonzern nahm sich auch das Recht, bestimmte Dienste nach Belieben komplett einzustellen oder die Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern. Nach Ansicht des vzbv können Produkte wie eine Nachrichten-App, die auf Updates angewiesen sind, bei Einstellung des Dienstes wertlos werden, ohne dass der Verbraucher hierbei Ersatz verlangen kann. Dies sei unangemessen benachteiligend. Auch solche Bestimmungen hat das Gericht untersagt.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.06.2013 (2-24 O 246/12) ist noch nicht rechtskräftig.

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