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EuGH-Generalanwalt: 0180-Nummern können gegen EU-Recht verstoßen
Noch kein Urteil: Kundendienst nur über teure Nummern unzulässig
Viele Unternehmen in Deutschland bieten ihren telefonischen Kundendienst nur über teure 0180-Nummern an. Dies verstößt aus Sicht des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof jedoch gegen EU-Recht. Dies geht aus seiner am Donnerstag veröffentlichten Stellungnahme hervor. Eine Entscheidung des Gerichts steht allerdings noch aus.
Im aktuellen Fall (Az. C-568/15) geht es die Klage gegen eines deutschen Elektronikhändler. Dieser verweist auf seiner Website auf eine 0180-Rufnummer für den telefonischen Kundendienst. Für Anrufe zu diesen Nummern werden 14 Cent pro Minute aus dem Festnetz und maximal 42 Cent pro Minute bzw. 60 Cent pro Anruf aus dem Mobilfunknetz berechnet. Damit sind die Kosten für diese Anrufe für die Kunden des Händlers deutlich höher als für einen Anruf zu einer gewöhnlichen Festnetz- oder Mobilfunk-Nummer.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main (Deutschland) hat den Händler vor dem Landgericht Stuttgart auf Unterlassung dieser – ihrer Ansicht nach unlauteren – Geschäftspraktik verklagt. Das Landgericht hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (Rli. 2011/83/EU) der Anwendung eines derartigen Tarifs entgegensteht.
Als Gutachter schlägt Generalanwalt Maciej Szpunar den Richtern vor, diese Frage zu bejahen. In seinen Schlussanträgen hat er darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie dafür sorgen müssen, dass ein Verbraucher nicht verpflichtet ist, mehr als den »Grundtarif« zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefonleitung für die Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag eingerichtet hat. Das bedeutet nach Ansicht des Generalanwalts, dass das »dem Verbraucher in Rechnung gestellte Entgelt nicht höher sein darf als das Entgelt für einen gewöhnlichen Anruf zum marktüblichen Preis«.
Kosten für Telefonservice im bezahlten Preis enthalten
Eine teure Rufnummer würde die Verbraucher davon abzuschrecken, bei Fragen zum Beispiel zum Liefertermin, zur Rechnungsstellung oder zur Gewährleistung mit dem Unternehmer Kontakt aufzunehmen, argumentiert der Generalanwalt. Nach seiner Ansicht gelte für den telefonischen Service-Dienst die unwiderlegbare Vermutung, dass er in dem vom Verbraucher bereits bezahlten Preis enthalten ist. Die Benutzung einer überteuerten Rufnummer würde also dazu führen, dass der Verbraucher für ein und denselben Service zusätzliche Kosten tragen müsste. Die Frage, ob der Unternehmer einen Teil des vom Verbraucher entrichteten Entgelts erhält oder nicht, sei dabei ohne Bedeutung.
Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Das Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.
Bild: iStockphoto.com/Niyazz, Collage: tarif4you.de