Urteil: Keine Datenautomatik ohne Zustimmung des Verbrauchers

Drei Datenautomatikklauseln bei Vodafone unwirksam

18. Januar 2017

Der Mobilfunkanbieter Vodafone darf künftig keine Klauseln mehr für Highspeed-Volumentarife verwenden, die die nachträgliche Freischaltung von kostenpflichtigen Datenpaketen (Datenautomatik) ohne Zustimmung von Verbrauchern erlauben. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), welches nun über das Rechtsstreit berichtet. Das Urteil vom 14. Dezember 2016 (Az. 12 O 311/15) ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Urteil

Vertragsänderungen benötigen Zustimmung des Verbrauchers

In Tarifbeschreibungen und Preislisten behielt sich die Vodafone GmbH vor, einen bestehenden Vertrag zu ändern, erklärt der vzbv seine Klage. So hieß es etwa in einer Fußnote für einen Tarif:

»Wir prüfen während ihrer Vertragslaufzeit, ob eine Datenoption für Sie günstiger wäre, richten diese gegebenenfalls mit einer monatlichen Laufzeit für Sie ein und informieren Sie darüber per SMS.«

In der Preisliste für einen anderen Tarif stand:

»Abhängig von Ihrem zusätzlichen Datenverbrauch schalten wir für Sie maximal 3-mal hintereinander Datenvolumen-Pakete [...] frei. Das Ganze kostet Sie jeweils 3 Euro pro Datenvolumen-Paket. [...]«.

Der vzbv sah in dieser Datenautomatik eine unzumutbare, nachträgliche Vertragsänderung und mahnte das Unternehmen wegen der Verwendung von drei Klauseln für verschiedene Tarife ab. Das Landgericht Düsseldorf sah in den Klauseln einen Verstoß gegen den Grundsatz, dass Nebenleistungen oder sonstige Zusatzentgelte nur mit Zustimmung des Verbrauchers Vertragsbestandteil werden können. Das solle Kunden vor ungewollten rechtlichen Bindungen schützen. Zudem sei fraglich, ob der Kunde stets ein Interesse habe, gegen Aufpreis schneller zu surfen. Dies gelte insbesondere, wenn er sich bewusst für den günstigeren Vertrag entschieden hat und die Zubuchung in der Summe sogar teurer ist als in einem höherwertigen Tarif. Weiterhin sei nicht in jedem Fall klar, wie genau der Verbraucher eine Zubuchung ablehnen kann.

Datenautomatik auch bei anderen Anbietern

Mehrere andere Unternehmen bieten ebenfalls Mobilfunkverträge mit einer Datenautomatik an. Nach Ansich der Verbraucherschützer werden hier auch ohne vorheriges Einverständnis der Kunden nach Verbrauch eines festgelegten Datenvolumens automatisch weitere Pakete hinzugebucht. So hat der vzbv bereits im Februar 2016 ein Urteil gegen Telefónica erwirkt. Der Mobilfunkanbieter hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Laut Telefónica ist das Urteil von OLG München bereits gesprochen worden. Demnach habe das Gericht festgestellt, dass eine Datenautomatik zumindest zum Teil zulässig sei. So wäre die Regelung, dass nach Verbrauch des jeweils im Tarif enthaltenen Inklusiv-Datenvolumens pro Abrechnungszeitraum höchstens dreimal automatisch weitere 100 MB zum Preis von 2 Euro in Anspruch genommen werden können, wirksam. (Az. 29 U 668/16). Auch hier ist jedoch nochmals eine Revision möglich.

Quelle: Mitteilung des vzbv

Bild: iStockphoto.com/Niyazz

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