Bundesnetzagentur verbietet Kinderpuppe Cayla

Kinderspielzeug als unerlaubte funkfähige Sendeanlage?

20. Februar 2017

Die Bundesnetzagentur warnt vor der Puppe »Cayla«. Die Behörde sieht im Kinderspielzeug eine unerlaubte funkfähige Sendeanlage und nimmt sie daher vom Markt.

Die »My friend Cayla« Puppe soll fast wie eine richtige Freundin für die Kinder sein. Die sprechende Puppe kann auch Fragen der Kinder beantworte. Dafür wird eine Internetverbindung benötigt. Über Bluetooth verbindet sich die Puppe mit einem Smartphone oder Tablet. Weiterhin verfügt die Cayla Puppe über ein Mikrofon und einen Lautsprecher.

»Gegenstände, die sendefähige Kameras oder Mikrophone verstecken und so Daten unbemerkt weiterleiten können, gefährden die Privatsphäre der Menschen. Das gilt auch und gerade für Kinderspielzeug. Die Puppe Cayla ist verboten in Deutschland«, so Jochen Homann, Präsident der Bundessnetzagentur. »Es geht hier zugleich um den Schutz der Schwächsten in der Gesellschaft«.

Versteckte Spionagegeräte

Spielzeug, das funkfähig und zur heimlichen Bild- oder Tonaufnahme geeignet ist in Deutschland verboten. Erste Spielzeuge dieser Art sind auf Betreiben der Bundesnetzagentur bereits im Zusammenwirken mit Händlern vom deutschen Markt genommen, erklärt die Behörde.

Gerade von Spielzeug als Spionagegerät gehen Gefahren aus: Ohne Kenntnis der Eltern können die Gespräche des Kindes und anderer Personen aufgenommen und weitergeleitet werden. Über das Spielzeug könnte auch ein Unternehmen das Kind oder die Eltern individuell mit Werbung ansprechen. Weiter kann ein Spielzeug, wenn die Funkverbindung (wie Bluetooth) vom Hersteller nicht ausreichend geschützt wird, von in der Nähe befindlichen Dritten unbemerkt genutzt werden, um Gespräche abzuhören.

Das Problem bei der Cayla Puppe stelle vor allem die Bluetooth-Verbindung dar. Diese sei nicht ausreichend gesichert, so dass jedes Bluetooth-fähige Gerät in Reichweite von etwa zehn Metern eine Verbindung zu der Puppe aufbauen und Lautsprecher und Mikrofon nutzen kann, schreibt Stefan Hessel, Jurastudent an der Universität des Saarlandes, in seinem Rechtsgutachten zu My Friend Cayla. Auch andere Gutachten, etwa die Untersuchung der norwegischen Verbraucherschutzbehörde Forbrukerrådet und ein Bericht der europäischen Verbraucherschutzorganisation Beuc sprachen bereits im Dezember davon, dass die My Friend Cayla Puppe und andere mit dem Internet verbundene Spielzeuge in Sachen Sicherheit und Datenschutz scheitern.

Bundesnetzagentur verbietet Kinderpuppe Cayla

Weitere Produkte werden überprüft

Die Bundesnetzagentur wird noch mehr interaktives Spielzeug auf den Prüfstand stellen und wenn nötig dagegen vorgehen. Hierbei müssen immer die Voraussetzungen des § 90 TKG gegeben sein. Gegenstände müssen ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder als Gegenstände des täglichen Gebrauchs verkleidet sein und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise geeignet sein, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen. Dies gilt auch für individuell hergestellte Geräte.

Vorgehen gegen Eltern nicht geplant

Die Bundesnetzagentur informiert über die Gefahren, die von der Puppe Cayla ausgehen. Sie habe bei den Händlern keine Daten der Käufer abgefragt, teilte die Behörde mit. Auch in Zukunft sei eine Abfrage nicht beabsichtigt. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass Eltern eigenverantwortlich die Puppe unschädlich machen. Die Einleitung von Verwaltungsverfahren gegen die Eltern sei derzeit nicht geplant.

Hersteller widerspricht den Vorwürfen

Der Cayla-Hersteller Vivid widerspricht den Vorwürfen. In einer auf golem.de veröffentlichten Stellungnahme schreibt das Unternehmen: »My Friend Cayla verstößt in keiner Weise gegen Paragraf 90 TKG. Paragraf 90 TKG verlangt, wie auch die Gesetzesbegründung klar stellt, für einen Verstoß neben anderen Voraussetzungen ausdrücklich, dass das betreffende Gerät in besonderer Weise dazu bestimmt ist, das nichtöffentlich gesprochene Wort unbemerkt abzuhören«. Dies sei für Cayla nicht zutreffend. Weiter heißt es in der Erklärung: »Die Auffassung der Bundesnetzagentur ist daher aus unserer Sicht nicht haltbar. Ein Verbot des Verkaufs von My Friend Cayla entbehrt jeder rechtlichen Grundlage«. Das Unternehmen will Fall so schnell wie möglich klären und beabsichtige, ihn auch »gerichtlich prüfen zu lassen«.

Quelle: Mitteilung der Bundesnetzagentur

Bild: Screenshot aus Hilfe-Video zu Cayla / Vivid

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