BGH-Urteil: Nicht jede SMS-TAN darf etwas kosten

Keine uneingeschränkte Kosten für TAN-SMS bei Online-Banking

26. Juli 2017

Kreditinstitute dürfen beim Online-Banking künftig nicht mehr für jede SMS-TAN Gebühren verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen einer Sparkasse entschieden. Der BGH sprach jedoch kein generelles Verbot für SMS-TAN-Gebühren aus.

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Logo

Im vorliegenden Fall ging es um eine Klausel im Preisverzeichnis der beklagten Sparkasse. Laut Klage habe die Sparkasse angegeben, dass jede SMS-TAN je 0,10 Euro kosten, unabhängig vom gewählten Kontomodell. Damit wären die Entgelte allerdings auch dann fällig, wenn die Kunden die SMS-TAN gar nicht einsetzen. So kann es sein, dass der Verbraucher die TAN wegen eines begründeten Phishing-Verdachts oder wegen Zeitüberschreitung nicht verwendet. Ferner fällt nach der Klausel ein Entgelt auch dann an, wenn die TAN zwar zur Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden soll, dieser aber der Beklagten wegen einer technischen Fehlfunktion gar nicht zugeht.

Mit dieser ausnahmslosen Bepreisung von »smsTAN« weicht die Klausel von § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB ab, stellte der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs fest (Urteil vom 25. Juli 2017, AZ: XI ZR 260/15). Weiterhin hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird nunmehr die bislang unterbliebenen Feststellungen dazu nachzuholen haben, ob die Beklagte die vom Kläger beanstandete Klausel »Jede smsTAN kostet 0,10 Euro (unabhängig vom Kontomodell)« tatsächlich verwendet. Dies hat die Beklagte bestritten; das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte eine Preisklausel mit dem vom Kläger behaupteten Wortlaut als nicht der AGB-Kontrolle unterliegende sogenannte Preishauptabrede eingeordnet und deshalb Feststellungen dazu, ob die Beklagte die beanstandete Klausel mit dem behaupteten Wortlaut in ihrem Preisverzeichnis tatsächlich verwendet, für entbehrlich erachtet.

Zu beachten ist auch, dass der BGH mit seinem Urteil die Erhebung eines Entgelts für die SMS-TAN nicht generell ausschließt. »Das Urteil könnte bedeuten, dass Verbraucherinnen und Verbraucher selbst für einen so einfachen Vorgang wie eine Online-Überweisung keine Preistransparenz mehr haben«, kritisiert Klaus Müller, Vorstand des vzbv.

Vorinstanzen:

  • LG Frankfurt am Main – Urteil vom 17. Januar 2013 – 5 O 168/12
  • OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 29. Mai 2015 – 10 U 35/13

Quellen:

  • Mitteilung des Bundesgerichtshofs
  • Mitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv)

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