Bundesnetzagentur warnt vor vernetztem Spielzeug

Smartes Spielzeug kann die Privatsphäre verletzen

10. Dezember 2018

Die Bundesnetzagentur warnt in der Weihnachtszeit vor intelligentem Spielzeug oder vernetzten Alltagsgegenständen, die die Privatsphäre verletzen. Dies ist der Fall, wenn sie als Alltagsgegenstand getarnt sind und unbemerkt Audio- oder Bilddateien aufnehmen und an ein Empfangsgerät weitersenden können, erklärt die Behörde.

Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur in Bonn (Foto: tarif4you.de)

»Solche Gegenstände, die sendefähige Kameras oder Mikrophone verstecken, gefährden die Privatsphäre der Menschen. Diese funkfähigen Sendeanlagen sind verboten«, erklärt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Er ergänzt: »Gerade in der Weihnachtszeit ist vernetztes Kinderspielzeug stark nachgefragt. Wir warnen Verbraucher vor Spionagegeräten und raten, sich vor dem Kauf über die genaue Funktionsweise zu informieren«.

Bundesnetzagentur warnt vor folgenden Produktkategorien:

Smart Toys

Per App gesteuerte Roboter, sprechende Puppen oder vernetzte Kuscheltiere – Spielzeug, das funkfähig und zur heimlichen Bild- oder Tonaufnahme geeignet ist, ist in Deutschland verboten. Das Spielzeug wird dann zum Spionagegerät, wenn Gespräche des Kindes und anderer Personen von Dritten mitgehört werden können oder Dritte das Kind oder dessen Umfeld heimlich beobachten können.

Nicht jedes interaktive Spielzeug sei in Deutschland verboten, ergänzt die Bundesnetzagentur. So gäbe es auch zahlreiche Spielzeuge, die zur Beantwortung der Fragen des Kindes keine Internetverbindung aufbauen und keine Audio- oder Bilddateien an Dritte, beispielsweise den Hersteller, übermitteln.

Smartwatches für Kinder

Die Bundesnetzagentur verbietet den Verkauf von Kinderuhren mit Abhörfunktion. Diese Uhren verfügen über eine SIM-Karte und eine eingeschränkte Telefoniefunktion, die über eine App eingerichtet und gesteuert werden kann. Neben dieser Telefoniefunktion verfügen diese Uhren über eine Abhörfunktion. Sie lassen sich dadurch unbemerkt vom Träger und dessen Gesprächspartnern mit einem Handy verbinden und ermöglichen somit ein Mithören. Informationen zu Kinderuhren mit Abhörfunktion finden Sie als separates Dokument unter www.bundesnetzagentur.de/verbotenesendeanlagen.

Staubsaugerroboter mit Kamera

Staubsaugerroboter, die über eine Kamera verfügen und Bilder über W-LAN oder Bluetooth beispielsweise auf ein Smartphone übertragen, können als verbotene Sendeanlage eingestuft werden. Dies sei der Fall, wenn die Kamera über einen ausreichend großen Aufnahmewinkel verfügt, um Personen zu filmen oder wenn der Aufgenommene nicht erkennen kann, dass er gefilmt wird, erklärt die Behörde. Bei jedem Gerät muss die Bundesnetzagentur eine Einzelfallprüfung durchführen.

Intelligente Lautsprecher

Lautsprecher, die mittels Spracherkennung Befehle empfangen und weiterleiten können, sind in Deutschland erlaubt, wenn man erkennen und steuern kann, wann eine Aufnahme stattfindet. Zusätzlich muss der Verbraucher darüber informiert sein, dass diese Aufnahme an den Hersteller oder an andere Unternehmen weitergeleitet wird. Außerdem muss ausgeschlossen sein, dass der Besitzer mittels dieses Assistenzsystems andere Personen heimlich aufnehmen kann.

Darauf sollten Verbraucher beim Kauf achten

Die Bundesnetzagentur führt regelmäßig Internetrecherchen und anonyme Testkäufe durch, um Produkte zu prüfen oder geht Verbraucherbeschwerden nach. Wenn es sich um eine unerlaubte Sendeanlage handelt, kann die Behörde das Produkt vom Markt nehmen und ein Zwangsgeld erlassen. Verbraucher können selbst verbotene Geräte erkennen, wenn sie folgende Fragen stellen:

  • Verfügt der Gegenstand über eine funkfähige Kamera oder ein funkfähiges Mikrofon?
  • Werden Bild- oder Audiodateien kabellos an den Hersteller übertragen? Dann muss der Aufgenommene hierüber die volle Kontrolle haben.
  • Kann auf das Mikrofon oder die Kamera heimlich von extern zugegriffen werden? Dann ist da Gerät verboten.

Die Bundesnetzagentur rät Verbrauchern, sich vor dem Kauf von vernetzten Alltagsgegenständen über deren genaue Funktionsweise zu informieren. Außerdem sollten die Produktbeschreibung und Datenschutzbestimmung der dazugehörigen Apps genau geprüft werden. Bei Unklarheiten, ob ein bestimmter Gegenstand verboten ist, können sich Verbraucher an die Bundesnetzagentur wenden. Sie können zum Beispiel eine E-Mail an spionagegeraete@bnetza.de senden.

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