01063: Keine Abrechnung wegen fehlender Tarifansage

Bundesnetzagentur verhängt Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot für Call-by-Call Verbindungen

20. September 2012

Die Bundesnetzagentur hat gegen den Anbieter der Call-by-Call Vorwahl 01063 ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung verhängt. Der Grund soll eine fehlende bzw. fehlerhafte Tarifansage sein. Das Verbot gilt für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 11. September 2012.

Seit dem 1. August 2012 müssen Anbieter von Call-by-Call-Diensten entsprechend dem neuen Telekommunkationsgesetz (TKG) den Bruttopreis ansagen, den dieser Dienst kostet. Die Preisansage und mindestens drei weitere Sekunden müssen kostenlos sein, weist die Bundesnetzagentur hin. Gleichzeitig muss darauf hingewiesen werden, ab wann das Gespräch kostenpflichtig ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Verbraucher genug Zeit haben zu entscheiden, ob sie den Dienst zu dem genannten Preis in Anspruch nehmen wollen, erklärt die Aufsichtsbehörde die Regelung.

Laut Bundesnetzagentur sei der Anbieter des Call-by-Call-Dienstes mit der Betreiberkennzahl 01063 dieser Preisansagepflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen. 01063 war einer der wenigen Call-by-Call Anbietern, der zum 01.08.2012 keine Tarifansage geschaltet hatte. Dies erfolgte erst Anfang September 2012. Doch auch hier fehlte laut Bundesnetzagentur der vorgeschriebene Hinweis auf den »Beginn der Entgeltpflichtigkeit des Dienstes«. Erst seit dem 12. September 2012 erfolge bei 01063 eine gesetzeskonforme Preisansage.

Durch das von der Bundesnetzagentur verhängte Rechnungslegungsverbot dürfen den Verbrauchern keine in dem genannten Zeitraum über die 01063 geführten Gespräche in Rechnung gestellt werden. Für die Kunden, die diese Vor-Vorwahl in August und Anfang September genutzt haben, bedeutet dies, dass sie praktisch kostenlos telefoniert haben. Bei noch offenen Rechnungen greift das Verbot der Inkassierung: Die Forderungen dürfen also nicht mehr eingezogen werden. Wenn der Verbraucher die bereits in Rechnung gestellten Beträge schon bezahlt hat, greifen beide Verbote allerdings nicht unmittelbar. In diesem Zusammenhang weist die Bundesnetzagentur zusätzlich auf den – unabhängig von einer Anordnung der Bundesnetzagentur geltenden – Wegfall des Entgeltanspruchs nach § 66h Telekommunikationsgesetz hin. Danach muss ein Endnutzer das Verbindungsentgelt nicht zahlen, wenn er nicht korrekt über den erhobenen Preis informiert wurde. In diesen Fällen können Betroffene ggf. mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld zurückzufordern.

Die Call-by-Call Vorwahl 01063 war seit dem 1. August 2012 bei tarif4you.de aufgrund der fehlenden Tarifansage nicht gelistet.

Quelle: Mitteilung der Bundesnetzagentur.

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