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010088 vs 01088: Call-by-Call-Anbieter verliert vor dem Amtsgericht Schwerin
Gericht: Außerordentlich unterschiedliche Tarife sind sittenwidrig

Mit Call-by-Call können Telekom-Kunden beim Telefonieren viel sparen, insbesondere bei Gesprächen in die deutschen Mobilfunknetze und ins Ausland. Doch wo viel Spar-Potenzial gibt, gibt es auch die Möglichkeit, ungewollt zu viel zu bezahlen. Neben den häufigen Preisänderungen gibt es bei einigen Call-by-Call Vorwahl die Verwechslungsgefahr, da die Nummern sich sehr ähnlich sind. Wird dann statt der vermeintlich günstigen Nummer eine andere gewählt, kann dies sehr teuer werden. Jüngst hatte ein Gericht über solche Angebote zu entscheiden.
Call-by-Call Vorwahlen beginnen immer mit 010 oder 0100, danach folgt eine zweistellige Zahl. Es gibt mehrere Vor-Vorwahlen, die sich sehr ähnlich sind und sich nur durch eine Null mehr in der Mitte unterscheiden. Das berühmteste Beispiel dürfte wohl 010011 und 01011 sein. Weitere solche Vorwahlen-Paare sind zum Beispiel 010010 und 01010, 010017 und 01017, 010018 und 01018, 010049 und 01049 oder 010091 und 01091. Gilt bei einer der Vorwahlen ein günstiger Preis für ein Anrufziel, können bei der anderen Vor-Vorwahl sehr hohe Kosten für das Gespräch anfallen.
Seit August 2012 ist eine Tarifansage vor dem Gespräch vorgeschrieben, so dass die Nutzer auf diesem Weg, wenn sie genau hinhören, die Kosten kontrollieren können. Für alle, die sich vor August letzten Jahres eine günstige Vor-Vowahl wählen wollten und bei der teuren gelandet sind, gilt dies jedoch nicht. So ein Fall landete kürzlich vor Amtsgericht Schwerin.
Wie die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern berichtet, hat eine Frau mit ihrem Sohn im Ausland telefoniert. Doch statt der damals günstigen Vor-Vorwahl 010088 mit rund 5 Cent/Minute hat sie die 01088 gewählt, welche für das gleiche Anrufziel 1,39 Euro/Minute berechnete. Beide Call-by-Call Vorwahlen werden von der Ventelo GmbH betrieben.
Der Fall landete beim Amtsgericht Schwerin. Das Gericht entschied, dass solche Angebote sittenwidrig seien (AZ: 13 C 154/13) und somit gegen die klagende Telefongesellschaft. »Das Angebot der Klägerin über zwei besonders verwechslungsgefährdete Call-by-Call-Nummern Verbindungen zu außerordentlich unterschiedlichen Tarifen herzustellen, ohne dass hierfür sachliche Gründe ersichtlich wären, verstößt gegen die guten Sitten«, zitiert die Verbraucherzentrale das Gericht. Eine solche Preisgestaltung bei zwei verwechslungsgefährdeter Call-by-Call Nummern sei nur mit einer Tarifansage zulässig. Genau diese hat der Gesetzgeber inzwischen auch vorgeschrieben.
Bild: iStockphoto.com/Arijuhani