Bundesnetzagentur veröffentlicht Entscheidungsentwurf zu VDSL-Vectoring

Neue Regelungen für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

23. November 2015

Die Bundesnetzagentur hat heute ihren Entscheidungsentwurf für die Rahmenbedingungen veröffentlicht, zu denen Wettbewerber in den nächsten Jahren den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung der Telekom Deutschland GmbH, der so genannten »letzten Meile«, erhalten können. Dabei wird auch die Nutzung von VDSL-Vectoring durch die Telekommunikationsunternehmen geregelt.


Bundesnetzagentur veröffentlicht Entscheidungsentwurf zu VDSL-Vectoring
(Bild: Deutsche Telekom / tarif4you.de)

Im Entscheidungsentwurf bleibt die Telekom auch in Zukunft grundsätzlich dazu verpflichtet, ihren Konkurrenten den Zugriff auf die entbündelte Teilnehmeranschlussleitung (TAL), den »blanken Draht«, zu gewähren. Die Telekom kann allerdings den Zugang zur TAL in der unmittelbaren Umgebung ihrer Hauptverteiler, den so genannten »Nahbereichen«, verweigern, falls sie dort ihre Anschlüsse mit der VDSL2-Vectoring-Technologie erschließt.

Hierzu soll es allerdings Ausnahmen geben: Ein Wettbewerber kann auch künftig in einem Nahbereich auf die »letzte Meile« zugreifen, wenn er sich in einem Gebiet bisher in stärkerem Maße bei der DSL-Erschließung von Kabelverzweigern, den grauen Schaltkästen am Straßenrand, und damit flächendeckender als die Telekom engagiert hat. Damit können die Wettbewerber die Nahbereiche selber mit VDSL2-Vectoring erschließen. Hierfür müssen sie allerdings er bis Ende Mai 2016 eine verbindliche Ausbauzusage vorlegen.

Telekom muss entbündeltes Zugangsprodukt anbieten

Als Ersatz für den in den Nahbereichen künftig nicht mehr überall verfügbaren Zugriff auf den »blanken Draht« muss die Telekom ihren Konkurrenten ein lokales virtuell entbündeltes Zugangsprodukt (VULA) anbieten. Dieses muss in seinen Eigenschaften der entbündelten TAL sehr nahe kommen, so die Bundesnetzagentur. Der Entscheidungsentwurf sieht darüber hinaus differenzierte Regeln für eine finanzielle Kompensation der Wettbewerber durch die Telekom vor, wenn sie infolge des Vectoringausbaus in den Nahbereichen keinen Zugang zur entbündelten TAL mehr erhalten können.

»Unser Vorschlag für die künftigen TAL-Zugangsbedingungen stellt angesichts der sehr kontroversen Diskussionen über die Einführung der Vectoring-Technik auch in den Nahbereichen einen fairen Kompromiss dar«, erklärt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur anlässlich der heutigen Vorstellung des Entscheidungsentwurfes im Beirat der Bundesnetzagentur in Berlin. »Mit einem lokalen VULA-Vorleistungsprodukt bleibt den Wettbewerbern ein Sprungbrett für einen eigenen Breitbandausbau erhalten. Sie haben ebenso wie die Telekom die Möglichkeit, ihre Netze in den Nahbereichen weiter mit Glasfaserleitungen in Richtung Endkunden auszurollen. Damit setzen wir ein Signal für den Infrastrukturwettbewerb.«

In der Abwägungsentscheidung über die Verwendung der Vectoring-Technik in den Nahbereichen habe die Bundesnetzagentur die von der Telekom in Aussicht gestellte einseitige Ausbau- und Investitionszusage mitberücksichtigt, so die Behörde. Die Telekom hat im laufenden Regulierungsverfahren den Entwurf eines konkreten Angebots vorgelegt, in dem sie sich aus eigenen Stücken einseitig dazu verpflichten möchte, bundesweit alle Nahbereiche bis Ende 2018 mit der Vectoring-Technik zu erschließen. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass die Telekom mit Blick auf andernfalls drohende »spürbare Sanktionen« ihre Investitions- und Ausbauzusage einhalten wird. Hierdurch wird ein beschleunigter Ausbau von Anschlüssen mit Bandbreiten von mindestens 50 MBit/s wesentlich gefördert. Die bereits in der ersten Vectoring-Entscheidung vom August 2013 festgelegten differenzierten Regelungen für den Einsatz von Vectoring außerhalb des Nahbereichs werden im Grundsatz beibehalten.

Der Entscheidungsentwurf sieht schließlich vor, dass sich die Telekom die Entgelte für den Zugang zur Kupfer-TAL und zum korrespondierenden VULA-Produkt der Genehmigungspflicht nach dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung genehmigen lassen muss. Die Entgelte für die Glasfaser-TAL sollen wie bisher der nachträglichen Entgeltregulierung nach den Maßstäben der Missbrauchskontrolle unterliegen; die Prüfung dieser Entgelte auf hinreichende Abstände zu Endkundenpreisen und anderen Vorleistungsentgelten (Preis-Kosten- und Kosten-Kosten-Scheren-Tests) ist auch weiterhin als ausreichend zur Sicherung des Wettbewerbes anzusehen.

Die Branchenverbände haben den Vectoring-Entscheidungsentwurf der Bundesnetzagentur kritisiert. »Der Entwurf der Regulierungsverfügung schützt das Technologiemonopol der Telekom sehr weitgehend«, so Jürgen Grützner, Geschäftsführer des VATM. Eine dynamische Entwicklung der Investitionen durch Wettbewerber bleibe weitgehend unberücksichtigt. So sollen allein der heutige Tag und die Mehrheit der heute mit VDSL ausgebauten Kabelverzweiger (KVz) ausschlaggebend sein für die Frage, wer bis 2018 den Nahbereich mit Vectoring-Technologie erschließen darf, kritisiert der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e. V. »Mit dem Entscheidungsentwurf werden Hunderte von Kabelverzweiger, die bereits von Seiten der Wettbewerber in die Vectoring-Liste eingestellt und damit für Investitionen in den Breitbandausbau bereits vorgemerkt sind, nicht mehr berücksichtigt. Damit sichert der Entwurf nicht einmal den Status Quo der verbindlich zugesagten Breitbandinvestitionen der Wettbewerber«.

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