BGH: Datenautomatik von o2 rechtmäßig

Die Klausel sei klar und eindeutig formuliert

30. Oktober 2017

Die Datenautomatik bei deutschen Mobilfunkanbietern beschäftigte bereits mehrere Gerichte. Nun hat sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Thema beschäftigt. Entsprechende Klauseln bei Telefónica / o2 seien rechtlich nicht zu beanstanden, berichtet die Kanzlei Dr. Bahr über das BGH-Urteil vom 05.10.2017, AZ: III ZR 56/17.

Urteil: BGH erklärt Datenautomatik-Klausel von o2 für zulässig
Urteil: BGH erklärt Datenautomatik-Klausel von o2 für zulässig (Bild: iStockphoto.com/Niyazz)

Es ging um die Allgemeine Geschäftsbedingung des Mobilfunk-Anbieters sowie die »Preisliste Mobilfunk Postpaid« (Stand 13. Mai 2015). Diese enthalten folgende Klausel:

»Bestandteil des jeweiligen Tarifs ist folgende Datenautomatik: Nach Verbrauch des im Tarif enthaltenen Datenvolumens wird dieses automatisch bis zu 3x pro Abrechnungszeitraum um jeweils 100 MB erweitert. Pro angefangene 100 MB Datenvolumen-Erweiterung fallen weitere Kosten von € 2 an.«

In den Vorinstanzen beim LG München I (Entscheidung vom 11.02.2016 - 12 O 13022/15) und OLG München (Entscheidung vom 08.12.2016 - 29 U 668/16) wurde diese Datenautomatik zuerst für »nicht zulässig« und später für »zum Teil zulässig« erklärt. Der Kläger hielt die Regelung wegen Verstoßes gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam. Er sei weiter der Auffassung, dass die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die automatischen Volumenerweiterungen gegen verbraucherschützende Vorschriften verstoße und deshalb unzulässig sei. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers jetzt zurückgewiesen.

Die BGH-Richter haben die beanstandete Klausel jedoch nicht mangels Transparenz als unwirksam gesehen. Die umstrittene Klausel zur Datenautomatik sei klar und eindeutig formuliert und aus sich heraus sowie im Kontext der sonstigen Tarifbedingungen für einen Durchschnittskunden gut verständlich. Das Gericht stellte fest:

»Die Tarife bestehen hinsichtlich der mobilen Internetnutzung mithin aus mehreren aufeinander folgenden Teilen: Einem festen, vom Grundpreis umfassten Inklusiv-Datenvolumen, drei sich nach dessen Verbrauch anschließenden weiteren Datenpaketen zu einem Pauschalpreis von jeweils 2 € und einem nach Erschöpfung auch der zusätzlichen drei Datenvolumen eingreifenden in der Übertragungsmenge unbegrenzten, aber geschwindigkeitsreduzierten Zugang. Dieser Ablauf ist insgesamt von vornherein vereinbart und festgelegt«.

Die Argumentation des Klägers, wonach es dem Verbraucher überlassen sein müsse, ob er bei Überschreiten des Inklusiv-Datenvolumens mit der Drosselung der Geschwindigkeit leben wolle oder gegen ein zusätzliches Entgelt ein weiteres Datenvolumen mit höherer Geschwindigkeit nutzen wolle, sei mit den vorliegenden vertraglichen Bestimmungen nicht vereinbar, so die Richter weiter.

Das LG Düsseldorf hat im Dezember 2016 eine ähnliche Regelung bei Vodafone beanstandet (Urteil vom 14.12.2016, AZ: 12 O 311/15, wir berichteten). Der BGH stellt jedoch fest, dass die Bestimmungen von o2 sich von der Vodafone-Regelung unterscheiden. Denn bei Vodafone werde nach Verbrauch des Inklusiv-Datenvolumens die Übertragungsgeschwindigkeit erheblich reduziert, sofern der Kunde nicht ein weiteres Datenpaket hinzubuche. In diesen Fällen bestehe eine vertragliche Regelung für die Zeit nach Verbrauch des Inklusiv-Datenvolumens dergestalt, dass die mobile Internetnutzung anschließend zwar weiterhin möglich ist, aber nur noch mit geringer Datenübertragungsgeschwindigkeit. Die bei Vertragsschluss vereinbarte Hauptleistungspflicht des Anbieters umfasst in diesen Fällen mithin den Zugang zum Internet mit der vereinbarten hohen Datentransferrate bis zur Erschöpfung des Inklusiv-Datenvolumens und anschließend einen unbeschränkten, aber geschwindigkeitsreduzierten Zugang. Erst durch eine nachträgliche Zubuchung eines weiteren kostenpflichtigen Datenpakets wird die ursprüngliche Übertragungsgeschwindigkeit wieder hergestellt.

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