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Verwaltungsgericht Köln: StreamOn-Angebot der Telekom ist rechtswidrig
Antrag der Telekom gegen BNetzA-Anordnung abgelehnt
Die Bundesnetzagentur hat bereits vor rund einem Jahr Teilaspekte des StreamOn Angebotes der Telekom untersagt. Die Telekom wollte dies rechtlich klären lassen. Nun hat das Verwaltungsgericht Köln den Antrag der Telekom gegen die Anordnung der Bundesnetzagentur in Bezug auf das Produkt »StreamOn« abgelehnt. Damit bleibt StreamOn rechtswidrig.
Telekom StreamOn (Bild: Deutsche Telekom)
Bei dem kostenlos buchbaren Produkt StreamOn handelt es sich um ein Zusatzangebot für bestimmte Mobilfunk-Kunden der Telekom. Dabei werden Datenmengen, die beim Audio- und Videostreaming von so genannten Content-Partnern übertragen werden, nicht auf das nach dem Tarif zur Verfügung stehende Datenvolumen angerechnet. Das Gericht führt hierzu gleich zwei Kritik-Punkte auf. Zum einen gilt dies nur für eine Nutzung im Inland. Nutzt der Kunde StreamOn im europäischen Ausland, so erfolgt weiterhin eine Anrechnung auf das im jeweiligen Tarif enthaltene Datenvolumen. Zum zweiten willige der Kunde mit Buchung von StreamOn ein, dass die Bandbreite (Datenübertragung) für Streamingdienste auf maximal 1,7 MBit/s reduziert wird. Diese Bandbreite genügt nicht für ein Streaming in HD-Qualität.
Verstoß gegen die Netzneutralität und EU-Roaming-Regeln
Die Bundesnetzagentur stellte im Dezember 2017 fest, dass das StreamOn-Angebot gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße. Die Behörde untersagte die Fortführung von StreamOn in der derzeitigen konkreten Ausgestaltung. Der hiergegen erhobene Eilantrag der Telekom blieb erfolglos. Zur Begründung führte das Gericht aus:
Der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte Anbieter von Internetzugangsdiensten, wie die Telekom einer sei, den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich zu behandeln. Hiergegen werde durch die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit für Streaming-Dienste verstoßen. Diese Drosselung stehe auch nicht zur Disposition des Kunden, so dass es unerheblich sei, ob dieser durch Vertragsabschluss "freiwillig" die Drosselung hinnehme.
Weiterhin erklärt das Gericht, dass die derzeitige Ausgestaltung auch nicht im Einklang mit europäischen Roaming-Regelungen stehe. Danach dürften für Roaming-Dienste im europäischen Ausland keine zusätzlichen Entgelte im Vergleich mit den inländischen Endkundenpreisen verlangt werden. Dadurch, dass die Telekom eine Anrechnung der gestreamten Datenmengen auf das jeweilige Datenvolumen nur bei einer Inlandsnutzung ausschließe, werde sie diesen Anforderungen nicht gerecht, so das Gericht.
Gegen den Beschluss des VG Köln (Az.: 1 L 253/18) kann Beschwerde eingelegt werden. Darüber wir dann das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden.
Quelle: Mitteilung des VG Köln