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Mobilfunknetzausbau: Mehr Transparenz und höhere Strafen für Anbieter möglich
Änderungen zum 5. TKG-Änderungsgesetz verabschiedet
Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundestag hat am Mittwoch Änderungen zum 5. TKG-Änderungsgesetz verabschiedet. Damit soll mehr Transparenz zur Mobilfunkversorgung in den Regionen geschaffen werden. Zudem drohen den Mobilfunkanbietern nun schärfere Sanktionen beim Verstoß gegen Versorgungsauflagen.
Der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag Ulrich Lange erklärt die neuen Regelungen:
»Mit den deutlich erweiterten Kompetenzen kann die Bundesnetzagentur zukünftig bis auf die einzelne Funkzelle genau bei jedem Netzbetreiber ermitteln, wie die tatsächliche Mobilfunknetzabdeckung vor Ort ist und dieses in Online-Karten veröffentlichen. Damit erhält der Bürger einen vergleichbaren, von einer öffentlichen Stelle zur Verfügung gestellten Überblick, über den aktuellen Mobilfunknetzausbau in seiner Region. Dazu gehören beispielsweise auch Hotspots, an denen es immer wieder zu Verbindungsabbrüchen bei Telefonaten kommt. Das wird gerade für die Mobilfunknutzung während der Auto- oder Zugfahrt von hoher Relevanz sein. Mit dieser Erhöhung der Transparenz wird jeder Mobilfunkkunde schnell und verbraucherfreundlich entscheiden können, welcher Netzbetreiber insbesondere in seiner Region am leistungsfähigsten ist«.
Außerdem werden die Zwangs- und Bußgelder bei Verstößen gegen Mobilfunkversorgungsauflagen deutlich verschärft. Die Mobilfunknetzbetreiber müssen gerade für den Ausbau der Mobilfunknetze im ländlichen Raum Auflagen erfüllen, die sie mit Ersteigerung der jeweiligen Mobilfunkfrequenzen akzeptiert haben. Wenn diese Auflagen nicht erfüllt werden, sei das kein Kavaliersdelikt, so Lange. Zukünftig kann daher ein Bußgeld mit maximaler Höhe von 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens verhängt werden. Erstmalig werden diese Neuregelungen relevant, wenn zum Ende des Jahres die Auflagen aus der 4G-Versteigerung aus dem Jahr 2015 erfüllt sein müssen.
Schlussendlich wird nach der Ankündigung der Bundesnetzagentur nun auch vom Gesetzgeber gegenüber den Mobilfunknetzbetreibern explizit klar gestellt, dass sie sich zeitnah auf gesetzliche Regelungen einstellen müssen, mit denen sie in Ausnahmefällen zum lokalen Roaming bzw. aktiven Infrastruktur-Sharing verpflichtet werden können. Damit könnten Mobilfunknutzer eines Betreibers in ländlichen Regionen die Netze anderer Netzbetreiber gegen Entgelt mitnutzen. Erste Regelungsentwürfe sind für Herbst 2019 geplant.
Bild: Telefónica