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Bundesnetzagentur verlängert Mobilfunkfrequenzen um fünf Jahre
Versorgungsauflagen für Mobilfunknetzbetreiber
Die Bundesnetzagentur hat ihre Entscheidung bekanntgegeben, die Frequenznutzungsrechte für die Mobilfunkfrequenzen in Low- und Mid-Band-Bereichen ab Januar 2026 zu verlängern. Damit können die Mobilfunknetzbetreiber die Frequenzen in den Bereichen 800 MHz, 1.800 MHz und 2.600 MHz übergangsweise weitere fünf Jahre nutzen. Die Verlängerung ist auch mit Verpflichtungen verbunden, insbesondere mit Versorgungs- und weiteren Auflagen.
Bundesnetzagentur in Bonn (Foto: tarif4you.de)
Die Frequenznutzungsrechte sollten Ende 2025 auslaufen, nun werden die um fünf Jahre verlängert. Damit will die Bundesnetzagentur die Laufzeiten der Nutzungsrechte mit später auslaufenden Nutzungsrechten angleichen. So sollen in einem weiteren Schritt mehr Frequenzen zur Vergabe gestellt werden können. Zudem können Marktentwicklungen in ein späteres Verfahren einbezogen werden, erklärt die Behörde weiter. Dies gelte auch mit Blick auf den vierten Netzbetreiber 1&1 Mobilfunk GmbH, so die Bundesnetzagentur in ihrer Mitteilung.
Versorgungsauflagen
Die Verlängerung der Frequenzen ist mit ambitionierten Versorgungsauflagen verknüpft. Es gibt eine spezifische Versorgungsauflage für den ländlichen Raum und eine Flächenauflage. Außerdem wird der Fokus auf die unterbrechungsfreie Versorgung der Verkehrswege mit mobilem Breitband gerichtet.
Die Auflagen sehen vor:
- eine Versorgung von bundesweit mindestens 99,5 Prozent der Fläche mit mindestens 50 MBit/s ab 2030,
- eine Versorgung in jedem Bundesland von mindestens 99 Prozent der Haushalte in dünn besiedelten Gemeinden mit mindestens 100 MBit/s ab 2029,
- eine Versorgung aller Bundesstraßen mit mindestens 100 MBit/s ab 2029,
- eine Versorgung aller Landes- und Staatsstraßen sowie Binnenwasserstraßen des Kernnetzes des Bundes mit mindestens 50 MBit/s ab 2029 und
- eine Versorgung aller Kreisstraßen mit mindestens 50 MBit/s ab 2030.
Zusätzlich werden die Mobilfunknetzbetreiber zur Mitwirkung am Ausbau der Netze entlang der Schienenwege und zu entsprechenden Verhandlungen mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen über deren gemeinsamen Nutzung verpflichtet. Und die Mobilfunknetzbetreiber werden verpflichtet, der Bundesnetzagentur weiterhin regelmäßig über den Netzausbau und die weiteren Ausbauplanungen zu berichten.
Förderung des Wettbewerbs
Die Bundesnetzagentur versieht die Verlängerung der Nutzungsrechte auch mit Regelungen zur Förderung des Wettbewerbs. Die Mobilfunknetzbetreiber werden durch ein Verhandlungsgebot verpflichtet, mit Diensteanbietern und virtuellen Netzbetreibern (MVNO) über die Mitnutzung von Funkkapazitäten zu verhandeln. Diese Verhandlungen sollen diskriminierungsfrei und technologieneutral geführt werden. Die Bundesnetzagentur gibt den Parteien hierfür einen Maßstab in Form von konkretisierenden Bestimmungen als Leitplanken für effektive Verhandlungen an die Hand.
Weiterhin berücksichtigt die Bundesnetzagentur nach eigenen Angaben, dass mit einer übergangsweisen Verlängerung von Bestandsnutzungsrechten für die 1&1 Mobilfunk GmbH der vorübergehende Ausschluss von einer Chance auf eigenen unmittelbaren Frequenzerwerb einhergeht. Hier sei zu berücksichtigen, dass zwischen der 1&1 Mobilfunk GmbH und der Vodafone GmbH ein Vertrag über National Roaming zustande gekommen ist, so die Behörde. Gleichwohl werde die Gewährung von National Roaming zugunsten der 1&1 Mobilfunk GmbH durch eine entsprechende Auflage abgesichert. Als weitere Maßnahme hat die Bundesnetzagentur ein Verhandlungsgebot zur sogenannten kooperativen, gemeinsamen Nutzung von Frequenzen unterhalb 1 GHz zugunsten der 1&1 Mobilfunk GmbH festgelegt. Dort, wo sie ihr Netz ausbaut, sollen die etablierten Netzbetreiber künftig in bestimmtem Umfang mit der 1&1 über die Mitnutzung der so wichtigen Frequenzen unterhalb 1 GHz verhandeln müssen. Weitere Auflagen umfassen eine Pflicht zur Überlassung von Frequenzen im Bereich 2.600 MHz für die Laufzeit der Verlängerung für 1&1 Mobilfunk durch Telefónica Germany, ein Verhandlungsgebot zur Förderung von Kooperationen unter den Mobilfunknetzbetreibern sowie Berichtspflichten zu Verhandlungen über einen Zugang zu Mobilfunkvorleistungen.
Spätere Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens
Das Frequenzspektrum bei 800 MHz, 1.800 MHz und 2.600 MHz soll zu einem späteren Zeitpunkt zusammen mit den 2033 auslaufenden Nutzungsrechten aus den Bereichen 700 MHz, 900 MHz, 1.500 MHz und 1.800 MHz für den Mobilfunk zur Verfügung gestellt werden. Auch in diesem Verfahren soll es Versorgungsauflagen geben. Diese sollen sich in stärkerem Maße an der tatsächlich erfahrbaren Qualität durch Nutzer orientieren, so die Bundesnetzagentur. Hierzu sollen die durch die Verbraucher nutzbaren Mindestdatenraten in besiedelten und nicht besiedelten Flächen definiert werden, welche mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit vorliegen sollen. Zusätzlich sollen Anforderungen an die Versorgung in Gebäuden und Fahrzeugen definiert werden.
Quelle: Mitteilung der Bundesnetzagentur