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Verbot für Werbung für Klingeltöne über 0190-Nummern
Gericht: Werbung für Klingeltöne in Jugendzeitschriften sittenwidrig
26. Mai 2003
Werbung in Jugendzeitschriften für Handy-Klingeltöne per 0190er-Nummern ist sittenwidrig und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Mit diesem Urteil hat das Oberlandesgericht Hamburg einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) stattgegeben.
Das Unternehmen INA Germany AG hatte in der Zeitschrift «BRAVO Girl» für Klingeltöne, Hits und Logos geworben, die mit einem Anruf auf das Handy über eine kostenpflichtige 0190er-Nummer für 1,86 Euro/Minute heruntergeladen werden können. Hauptkritikpunkt: Der in der Anzeige angegebene Minutenpreis von 1,86 Euro sagt nichts über die tatsächlichen Gesamtkosten für das Herunterladen eines Klingeltons aus. Diese werden erst viel später mit Zugang der Telefonrechnung bekannt.
Mit dem Urteil bestätigten die Richter die Auffassung des vzbv, wonach die Werbung die Unerfahrenheit und den Spieltrieb der Kinder und Jugendlichen zu gewerblichen Zwecken ausnutzt und zu erheblichen Ausgaben verführt. Für Minderjährige ist die Nutzung derartiger Telefonmehrwertdienstleistungen wegen der nicht überschaubaren Kosten besonders gefährlich. Oft summieren sich die Ausgaben zu beträchtlichen Summen, die nicht selten den Einstieg in die Verschuldung bedeuten.
Zum Schutz minderjähriger Verbraucher vor unüberschaubaren Ausgaben forderte der vzbv eine Tarifbegrenzung bei kinder- und jugendbezogenen Mehrwertdiensteangeboten sowie ein Verbot der Aufforderung zu Wiederholungsanrufen. Zugleich kündigte der Verband an, weitere Jugendzeitschriften auf entsprechende Werbung zu überprüfen und ? wo nötig ? rechtlich dagegen vorzugehen.
Das Unternehmen INA Germany AG hatte in der Zeitschrift «BRAVO Girl» für Klingeltöne, Hits und Logos geworben, die mit einem Anruf auf das Handy über eine kostenpflichtige 0190er-Nummer für 1,86 Euro/Minute heruntergeladen werden können. Hauptkritikpunkt: Der in der Anzeige angegebene Minutenpreis von 1,86 Euro sagt nichts über die tatsächlichen Gesamtkosten für das Herunterladen eines Klingeltons aus. Diese werden erst viel später mit Zugang der Telefonrechnung bekannt.
Mit dem Urteil bestätigten die Richter die Auffassung des vzbv, wonach die Werbung die Unerfahrenheit und den Spieltrieb der Kinder und Jugendlichen zu gewerblichen Zwecken ausnutzt und zu erheblichen Ausgaben verführt. Für Minderjährige ist die Nutzung derartiger Telefonmehrwertdienstleistungen wegen der nicht überschaubaren Kosten besonders gefährlich. Oft summieren sich die Ausgaben zu beträchtlichen Summen, die nicht selten den Einstieg in die Verschuldung bedeuten.
Zum Schutz minderjähriger Verbraucher vor unüberschaubaren Ausgaben forderte der vzbv eine Tarifbegrenzung bei kinder- und jugendbezogenen Mehrwertdiensteangeboten sowie ein Verbot der Aufforderung zu Wiederholungsanrufen. Zugleich kündigte der Verband an, weitere Jugendzeitschriften auf entsprechende Werbung zu überprüfen und ? wo nötig ? rechtlich dagegen vorzugehen.
Original-URL des Artikels: https://www.tarif4you.de/news/n10242.html