ct: Wenig Schutz vor Werbebelästigung durch Gesetz

TK-Kundenschutzverordnung lässt viel Spielraum zu

13. Juni 2003
Die Belästigung der Verbraucher durch Werbung für 0190-Dienste per Fax oder E-Mail, so genannter Spam, nimmt weiterhin zu. Die Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) im August 2002 habe sich bisher als nahezu wirkungslos erwiesen, berichtet das Computermagazin ct in seiner aktuellen Ausgabe 13/03.

Offenbar lässt die Verordnung den Betreibern allzu viel Spielraum für die Interpretation und verfehlt dadurch ihr Ziel. Das ergibt sich aus einem ct-Interview mit Sprechern der Firma IN-telegence, einem Unternehmen, dessen Rufnummern besonders häufig in unerwünschten Werbe-Mails und Faxen zu finden sind.

Verbraucherschützer hatten sich insbesondere von dem Paragrafen 13a der Verordnung eine Schutzwirkung erhofft, wonach der Betreiber eine «missbräuchlich verwendete Mehrwertdiensterufnummer» sperren muss, «wenn er gesicherte Kenntnis von einer wiederholten oder schwerwiegenden Zuwiderhandlung hat». Doch diese Bestimmung lässt sich nach Auffassung der IN-telegence-Anwältin Dr. Sabine Klaes so auslegen, dass die «gesicherte Erkenntnis» trotz Kundenbeschwerden oft nicht zustande kommt.

«Spam-Mails, in denen beispielsweise lediglich ein Dialer-Link oder eine Webseite vermerkt ist, sind unserer Ansicht nach nicht vom Paragrafen 13a abgedeckt. Dafür sind wir zunächst nicht zuständig und müssen folglich auf solche Beschwerden nicht reagieren», erklärte die Firmenanwältin gegenüber der ct-Redaktion. Aber auch dort, wo es sich für zuständig hält, sieht das Unternehmen sich nur unter etlichen Bedingungen zum Handeln verpflichtet. So genügt es nicht, wenn fortlaufend Hinweise auf Spam einer bestimmten Herkunft eintreffen, sondern es müsse sich erst ein Kunde unter Angabe seiner vollen Anschrift wiederholt beschweren. Weiter müsse eindeutig erkennbar sein, dass er selbst der Empfänger der unerwünschten Werbung gewesen sei. Bei 0190-Dialern erwartet die Firma sogar, dass der Betroffene ihr die Software und einen Bildschirmausdruck als Beleg zusendet.

«Kein Wunder, dass sich durch die neue Verordnung nichts gebessert hat», kommentiert ct-Redakteur Holger Bleich. «Es muss wohl erst durch Gerichte geklärt werden, wie der Paragraf 13a zu verstehen ist. Anders wird sich die Situation für den Verbraucher nicht verbessern».
(Quelle: ct)

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