Urteil: Telekom muss Fremdenverkehrsbeiträge zahlen

Deutsche Telekom profitiert auch vom Tourismus

24. Juli 2003
Die Deutsche Telekom gehört zu in einer Fremdenverkehrsgemeinde ansässigen Unternehmen, die aus dem Tourismus Vorteile ziehen und muss deshalb Fremdenverkehrsbeiträge zahlen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz. (AZ 6 A 10170/03.OVG)

Die Stadt Linz am Rhein hatte gegen Telekommunikationsunternehmen geklagt, das in Linz, wie in allen anderen deutschen Städten auch, eine Vermittlungsstelle, mehrere Telefonzellen sowie Telefonleitungen betreibt. Die Telekom hielt sich nicht für beitragspflichtig und machte gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung trotz Aufforderung keine Angaben über ihren Umsatz. Aufgrund einer Schätzung wurde die Deutsche Telekom daraufhin für die Jahre 1996 bis 1999 zu Fremdenverkehrsbeiträgen in Höhe von rund 1.750 Euro herangezogen. Daraufhin kam es zum Rechtsstreit.

Die Telekom müsse Fremdenverkehrsbeiträge zahlen, weil sie aus dem Fremdenverkehr Vorteile ziehe, betonten die Richter. Die wirtschaftliche Betätigung der Telekom weise einen hinreichenden örtlichen Bezug auf. Denn sowohl bei den im Stadtgebiet unterhaltenen Telefonzellen als auch bei der Vermittlungsstelle und den Telekommunikationsleitungen handele es sich jeweils um ortsfeste Anlagen. Deren Betrieb sei für die Telekom wirtschaftlich vorteilhaft, weil Gäste von den Festnetzanschlüssen im Stadtgebiet, von Münzfernsprechern oder auch von Mobiltelefonen unter Inanspruchnahme der Vermittlungsstelle nach Hause telefonierten und dadurch Entgelte auslösten.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte damit zwar die bisherige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz, beanstandete allerdings die Schätzung der Verbandsgemeindeverwaltung. Diese war davon ausgegangen, dass 5 % des im Stadtgebiet erzielten Gesamtumsatzes der Telekom auf den Fremdenverkehr entfielen. Diese Schätzung sei wesentlich überhöht, das OVG Koblenz.

Fremdenverkehrsabgaben dienen dazu, Teile der Kosten für Fremdenverkehrswerbung und Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen zu decken. Die Gemeinden legen per Satzung derartige Abgabenordnungen fest. Abgabepflichtig sind meist alle Einwohner und Unternehmer, die aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar Vorteile erzielen.

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