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RegTP: Neue Maßnahmen gegen Rufnummer-Missbrauch
Regulierungsbehörde legt Mindestanforderungen für Dialer fest
18. August 2003
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des «Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von (0)190er/(0)900er Mehrwertdiensterufnummern» am 15. August 2003 hat die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) ein umfangreiches Maßnahmenbündel zur Bekämpfung des Rufnummernmissbrauchs vorgestellt.
Die RegTP hat Mindestanforderungen für Einwählprogramme, sogenannte Dialer festgelegt. Danach müssen Dialer, die Datenverbindungen über Mehrwertdiensterufnummern (0)190/(0)900 herstellen, so gestaltet sein, dass sie folgende Kriterien erfüllen: Als erstes solle der Nutzer solche Programme erkennen und bestimmten Angeboten eindeutig zuordnen können. Außerdem muss der Nutzer den Dialer-Einsatz explizit erlauben, und zwar bei Download, Installation, Aktivierung und bei der tatsächlichen Einwahl zu einer Mehrwertdiensterufnummer.
Weiterhin hat die Regulierungsbehörde für die grafische Oberfläche der Dialer einige Kriterien festgelget, wie etwa Mindestgröße der Schrift für die Lesbarkeit oder deutliches Abheben der Schrift(-Farbe) vom Untergrund. Darüber hinaus wurden noch einige Anforderungen festgelegt, die sicherstellen sollen, dass solche Dialer bestehende Sicherheitseinstellungen in den Computern des Nutzers nicht unterlaufen oder verändern oder auf Wunsch des Nutzers wirklich vollständig entfernt werden können.
Anbieter müssen durch eine schriftliche Versicherung rechtsverbindlich dokumentieren, dass ihre Dialer die von der RegTP festgelegten Mindestanforderungen einhalten. Außerdem dürfen die Dialer in nächster Zukunft nur noch über die Rufnummerngasse 0900-9 angeboten werden, was eine gezielte Sperrung der Dialer durch den Kunden ermöglichen soll.
Das Gesetz legte gleichzeitig Preisobergrenzen von zwei Euro pro Minute und eine automatische Trennung nach einer Stunde bzw. 30 Euro bei Blocktarifen für die Mehrwertdiensterufnummern fest. Es ist nicht zulässig Dienste anzubieten, die teilweise über einen Blocktarif und teilweise minutenbasiert abgerechnet werden. Eine Überschreitung der Zeit- und Preisgrenzen ist nur durch ein Legitimationsverfahren möglich, wobei der Kunde eine vierstellige PIN eingeben muss.
Darüber hinaus besteht auch ein Auskunftsanspruch, wenn ein Verbraucher den Anbieter einer angewählten Mehrwertdiensterufnummer wissen möchte. Bei den in Einzelzuteilung vergebenen (0)900er Rufnummern kann der Anbieter der Mehrwertdienstleistung unmittelbar aus der Suchmaschine auf der Web-Seite der RegTP ersehen werden. Für alle Verbindungen über (0)190er Rufnummer ab dem 15. August 2003 kann sich der Verbraucher mit seiner Anfrage schriftlich an die RegTP wenden und soll innerhalb von 10 Werktagen eine Antwort erhalten.
Die RegTP hat Mindestanforderungen für Einwählprogramme, sogenannte Dialer festgelegt. Danach müssen Dialer, die Datenverbindungen über Mehrwertdiensterufnummern (0)190/(0)900 herstellen, so gestaltet sein, dass sie folgende Kriterien erfüllen: Als erstes solle der Nutzer solche Programme erkennen und bestimmten Angeboten eindeutig zuordnen können. Außerdem muss der Nutzer den Dialer-Einsatz explizit erlauben, und zwar bei Download, Installation, Aktivierung und bei der tatsächlichen Einwahl zu einer Mehrwertdiensterufnummer.
Weiterhin hat die Regulierungsbehörde für die grafische Oberfläche der Dialer einige Kriterien festgelget, wie etwa Mindestgröße der Schrift für die Lesbarkeit oder deutliches Abheben der Schrift(-Farbe) vom Untergrund. Darüber hinaus wurden noch einige Anforderungen festgelegt, die sicherstellen sollen, dass solche Dialer bestehende Sicherheitseinstellungen in den Computern des Nutzers nicht unterlaufen oder verändern oder auf Wunsch des Nutzers wirklich vollständig entfernt werden können.
Anbieter müssen durch eine schriftliche Versicherung rechtsverbindlich dokumentieren, dass ihre Dialer die von der RegTP festgelegten Mindestanforderungen einhalten. Außerdem dürfen die Dialer in nächster Zukunft nur noch über die Rufnummerngasse 0900-9 angeboten werden, was eine gezielte Sperrung der Dialer durch den Kunden ermöglichen soll.
Das Gesetz legte gleichzeitig Preisobergrenzen von zwei Euro pro Minute und eine automatische Trennung nach einer Stunde bzw. 30 Euro bei Blocktarifen für die Mehrwertdiensterufnummern fest. Es ist nicht zulässig Dienste anzubieten, die teilweise über einen Blocktarif und teilweise minutenbasiert abgerechnet werden. Eine Überschreitung der Zeit- und Preisgrenzen ist nur durch ein Legitimationsverfahren möglich, wobei der Kunde eine vierstellige PIN eingeben muss.
Darüber hinaus besteht auch ein Auskunftsanspruch, wenn ein Verbraucher den Anbieter einer angewählten Mehrwertdiensterufnummer wissen möchte. Bei den in Einzelzuteilung vergebenen (0)900er Rufnummern kann der Anbieter der Mehrwertdienstleistung unmittelbar aus der Suchmaschine auf der Web-Seite der RegTP ersehen werden. Für alle Verbindungen über (0)190er Rufnummer ab dem 15. August 2003 kann sich der Verbraucher mit seiner Anfrage schriftlich an die RegTP wenden und soll innerhalb von 10 Werktagen eine Antwort erhalten.
Original-URL des Artikels: https://www.tarif4you.de/news/n10520.html