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BGH: Klage gegen Mobilfunksendeanlage abgewiesen
Anlage mit Strahlung unter dem Grenzwert darf bleiben
14. Februar 2004
Der Bundesgerichtshof hatte in zwei parallel gelagerten Verfahren über die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen von einem Unternehmen verlangt werden kann, den Betrieb von Mobilfunksendeanlagen wegen der davon ausgehenden elektromagnetischen Felder zu unterlassen. Mehrere Anwohner haben gegen den Betrieb der Anlage auf einem Kirchturm im hessischen Bruchköbel geklagt, da dadurch für sie eine konkrete Gesundheitsgefährdung ausgehe.
Die für Mobilfunkanlagen geltenden Grenzwerte werden zwar eingehalten. Die Kläger seien jedoch der Auffassung, diese Werte seien zu hoch angesetzt. Zum anderen erfasse die Verordnung nur die sogenannte thermischen Wirkungen, nicht aber die athermischen, die unter anderem zu einer Steigerung des Krebsrisikos führten, negative Auswirkungen auf das Immunsystem hätten und auch Kopfschmerzen, Gehör- und Konzentrationsstörungen auslösten.
Der Bundesgerichtshof hat einen Unterlassungsanspruch für nicht begründet erachtet. Ordnungsgemäß betriebene Mobilfunkanlagen nur dann verboten werden, wenn wissenschaftlich abgesicherte Erkenntnisse über eine Schädlichkeit des Elektrosmogs vorliegen. Liegt die Strahlung unterhalb der geltenden Grenzwerte, dann können Betroffene nach dem Urteil des BGH in der Regel kein Verbot durchsetzen.
Im Zentrum des Prozesses stand die Frage, ob der betroffene Anwohner eine mögliche Gesundheitsgefährdung oder der Betreiber der Anlage deren Ungefährlichkeit beweisen muss. Dafür ist laut BGH die Einhaltung der Grenzwerte entscheidend. Wenrden diese Wrte eingehalten, müssen die Betroffene zum Beispiel neue Forschungsergebnisse vorlegen, die die Grenzwerte in Frage stellen. Dies kann vor Gericht zu einer Umkehr der Beweislast führen, womit der Anlagenbetreiber die Ungefährlichkeit der Strahlung nachweisen müsste. Wissenschaft und Forschung ist ? wie das Berufungsgericht festgestellt hat - bislang nicht der Nachweis gelungen, daß athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der geltenden Grenzwerte, zu gesundheitlichen Schäden führen können.
(AZ: V ZR 217/03 und V ZR 218/03)
Die für Mobilfunkanlagen geltenden Grenzwerte werden zwar eingehalten. Die Kläger seien jedoch der Auffassung, diese Werte seien zu hoch angesetzt. Zum anderen erfasse die Verordnung nur die sogenannte thermischen Wirkungen, nicht aber die athermischen, die unter anderem zu einer Steigerung des Krebsrisikos führten, negative Auswirkungen auf das Immunsystem hätten und auch Kopfschmerzen, Gehör- und Konzentrationsstörungen auslösten.
Der Bundesgerichtshof hat einen Unterlassungsanspruch für nicht begründet erachtet. Ordnungsgemäß betriebene Mobilfunkanlagen nur dann verboten werden, wenn wissenschaftlich abgesicherte Erkenntnisse über eine Schädlichkeit des Elektrosmogs vorliegen. Liegt die Strahlung unterhalb der geltenden Grenzwerte, dann können Betroffene nach dem Urteil des BGH in der Regel kein Verbot durchsetzen.
Im Zentrum des Prozesses stand die Frage, ob der betroffene Anwohner eine mögliche Gesundheitsgefährdung oder der Betreiber der Anlage deren Ungefährlichkeit beweisen muss. Dafür ist laut BGH die Einhaltung der Grenzwerte entscheidend. Wenrden diese Wrte eingehalten, müssen die Betroffene zum Beispiel neue Forschungsergebnisse vorlegen, die die Grenzwerte in Frage stellen. Dies kann vor Gericht zu einer Umkehr der Beweislast führen, womit der Anlagenbetreiber die Ungefährlichkeit der Strahlung nachweisen müsste. Wissenschaft und Forschung ist ? wie das Berufungsgericht festgestellt hat - bislang nicht der Nachweis gelungen, daß athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der geltenden Grenzwerte, zu gesundheitlichen Schäden führen können.
(AZ: V ZR 217/03 und V ZR 218/03)
Original-URL des Artikels: https://www.tarif4you.de/news/n11090.html