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Gericht bestätigt Verbot von «Telefon-Spamming»
Verbraucherschutz wichtiger als Geschäftsinteressen
24. Mai 2004
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem am heutigen Montag bekanntgegebenen Beschluss vom 19. Mai 2004 (Az.: 11 L 801/04) einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung abgelehnt, mit der die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) einer niederländischen Firma das sogenannte Telefon-Spamming untersagt hatte.
Bei diesem «Geschäftsmodell» wurden Anrufe aus den Niederlanden durch eine spezielle technische Plattform so gestaltet, dass als Anrufkennung bei dem angerufenen deutschen Teilnehmer eine deutsche 0190er-Mehrwertdiensterufnummer erschien. Der Anruf wurde unmittelbar nach Zustandekommen der Verbindung unterbrochen. Dadurch sollte der Kunde zum Rückruf bei der Mehrwertdienstnummer bewegt werden, bei der er einen - nach Ansage - gebührenpflichtigen Dienst in Anspruch nehmen konnte.
Nachdem sich verschiedene Teilnehmer über diese Anrufe bei der RegTP beschwert hatten, untersagte die RegTP der Antragstellerin unaufgeforderte Anrufe dieser Art, sofern nicht dauerhafte Geschäftsbeziehungen mit dem Angerufenen bestehen oder dieser dem Anruf von vornherein zugestimmt hat. Hiergegen hatte die Firma um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Köln nachgesucht.
Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, das Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihres Geschäftsmodells wiege weniger schwer als das allgemeine Interesse an einem effektiven Verbraucherschutz. Der Verbraucher müsse vor Anrufen, bei denen der eigentliche Anrufer in der Anrufkennung nicht auftauche, und die auch in der Nachtzeit mit teilweise 70-80facher Wiederholung aufliefen, vorläufig geschützt werden. Die weiteren Rechtsfragen blieben der Klärung im Hauptsacheverfahren überlassen.
Bei diesem «Geschäftsmodell» wurden Anrufe aus den Niederlanden durch eine spezielle technische Plattform so gestaltet, dass als Anrufkennung bei dem angerufenen deutschen Teilnehmer eine deutsche 0190er-Mehrwertdiensterufnummer erschien. Der Anruf wurde unmittelbar nach Zustandekommen der Verbindung unterbrochen. Dadurch sollte der Kunde zum Rückruf bei der Mehrwertdienstnummer bewegt werden, bei der er einen - nach Ansage - gebührenpflichtigen Dienst in Anspruch nehmen konnte.
Nachdem sich verschiedene Teilnehmer über diese Anrufe bei der RegTP beschwert hatten, untersagte die RegTP der Antragstellerin unaufgeforderte Anrufe dieser Art, sofern nicht dauerhafte Geschäftsbeziehungen mit dem Angerufenen bestehen oder dieser dem Anruf von vornherein zugestimmt hat. Hiergegen hatte die Firma um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Köln nachgesucht.
Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, das Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihres Geschäftsmodells wiege weniger schwer als das allgemeine Interesse an einem effektiven Verbraucherschutz. Der Verbraucher müsse vor Anrufen, bei denen der eigentliche Anrufer in der Anrufkennung nicht auftauche, und die auch in der Nachtzeit mit teilweise 70-80facher Wiederholung aufliefen, vorläufig geschützt werden. Die weiteren Rechtsfragen blieben der Klärung im Hauptsacheverfahren überlassen.
Original-URL des Artikels: https://www.tarif4you.de/news/n11400.html